Lotterien und Ausspielungen
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Die Durchführung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen ist genehmigungspflichtig (s. § 287 StGB).
Beschreibung
Eine Genehmigung ist erforderlich, wenn eine öffentliche Lotterie (= Verlosung von Geldgewinnen) oder eine öffentliche Ausspielung (= Verlosung von Warengewinnen) veranstaltet wird.
Öffentlich ist eine Lotterie oder Ausspielung, wenn sich die Teilnahme nicht auf einen bestimmten, fest abgeschlossenen Personenkreis beschränkt oder wenn sie in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften gewohnheitsmäßig veranstaltet wird.
Nicht genehmigungspflichtig sind Verlosungen ohne Einsatz. Einsatz ist z. B. die Zahlung eines Lospreises, der Kauf einer Ware als Bedingung für die Teilnahme an der Verlosung o.ä.
Zuständig für die Genehmigung ist
- die Gemeinde für alle Lotterien und Ausspielungen, die sich nicht über ihr Gemeindegebiet hinaus erstrecken und bei denen das Spielkapital (= Anzahl der Lose x Lospreis)den Betrag von 40.000,-- Euro nicht übersteigt
- die Regierung für alle Lotterien und Ausspielungen, bei denen das Spielkapital mehr als 40.000.-- Euro beträgt oder die sich über das Gebiet einer Gemeinde, nicht aber über das Gebiet des Regierungsbezirks hinaus erstrecken
- im Übrigen die Regierung der Oberpfalz.
Allgemeine Erlaubnis
Für Lotterien und Ausspielungen im Zusammenhang mit Volksfesten, Schülerfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten, Vereinsjubiläen und ähnlichen, nicht kommerziellen Festen bestimmter Veranstalter gilt die allgemeine Erlaubnis für öffentliche Lotterien und Ausspielungen nach der Bekanntmachung der Regierung von Unterfranken vom 18.10.2017, Az. 10-2161-30-6 (siehe nachfolgend unter "Downloads").
Voraussetzungen
- Das Bedürfnis für eine Lotterie oder Ausspielung darf in dem jeweiligen örtlichen Bereich nicht bereits durch ähnliche Veranstaltungen gedeckt sein,
- der Veranstalter muss grundsätzlich gemeinnützig sein (Privatpersonen oder Gewerbetreibende sind als Veranstalter ausgeschlossen),
- der Ertrag muss gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zu Gute kommen,
- es dürfen keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden, die über den mit dem Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen verbundenen Werbeeffekt hinausgehen,
- der Ertrag, die Gewinne und die Unkosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, d.h.
- bei einem Spielkapital von mehr als 40.000,-- Euro sollen der Reinertrag und die Gewinnsumme mindestens 30% des Spielkapitals betragen,
- bei einem Spielkapital bis zu 40.000,-- Euro sollen der Reinertrag und die Gewinnsumme mindestens 25% des Spielkapitals betragen.
Erforderliche Unterlagen
Formloser Antrag, der folgende Angaben enthalten soll:
Veranstalter, Art der Veranstaltung, Ausspielungsort, Ausspielungszeitraum, Ziehungstermin, Verwendungszweck des Reinertrages und ein Spielplan d.h.
- Anzahl der Lose und Lospreis
- Aufstellung der Gesamtzahl der Gewinne mit jeweiliger Wertangabe
- Kosten der Veranstaltung
- Höhe des erwarteten Reinertrages
- außerdem sollen der Nachweis über die Gemeinnützigkeit des Veranstalters beigelegt werden.
Kosten
bei einem Spielkapital bis zu 30 Mio. Euro: 1,0 v. T. des bewilligten Spielkapitals, mindestens 30,-- Euro;
Ausspielungen oder Lotterien sind rechtzeitig vor Beginn beim zuständigen Finanzamt anzumelden, wenn der Gesamtpreis der Lose 650 € übersteigt. Es ist mit dem zuständigen Finanzamt abzuklären, ob eine Lotteriesteuer anfällt.
Für Veranstalter, die ihren Wohnsitz bzw. den Ort ihrer Leitung in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern und Schwaben haben, ist das Finanzamt München, Abteilung Körperschaften (Katharina-von-Bora-Str. 4, 80333 München, Tel. 089/1252-0) zuständig; für Veranstalter, die ihren Wohnsitz bzw. den Ort ihrer Leitung in den Regierungsbezirken Oberpfalz, Ober-, Mittel und Unterfranken haben, ist das Zentralfinanzamt Nürnberg (Thomas-Mann-Straße 50, 90471 Nürnberg, Tel. 0911/5393-0) zuständig.
Rechtsgrundlagen
Staatsvertrag über das Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) vom 30.06.2012 (GVBL. 2012, 318) und Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages über das Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) vom 25.06.2012 (GVBL. 2012, 270)
Online-Formulare im PDF-Format
Zum Ausfüllen und Speichern der Formulare muss der Acrobat-Reader auf ihrem PC installiert sein. Der PDF-Betrachter im verwendeten Browser muss hierzu deaktiviert werden.
- Formblatt zur Anzeige/Anmeldung einer Lotterie oder Ausspielung bei den Glücksspielaufsichts- und Finanzbehörden
- Formblatt zur Abrechnung einer Lotterie oder Ausspielung zwecks Vorlage bei den Glücksspielaufsichts- und Finanzbehörden
Downloads
Hier können Sie u. a. Formulare, Dokumente, Präsentationen, Bilddokumente mit weiteren Informationen herunterladen.
Dokument | Typ | Dateigröße |
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Allgemeine Erlaubnis öffentliche Lotterien Und Ausspielungen vom 18.10.2017 | 93 KB | |
Merkblatt zur Besteuerung von Lotterien Und Ausspielungen, Stand April 2011 | 33 KB |