Altenhilfe - Pflegesatzprüfung für Pflegedienste und Pflegeheime
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Soziales und Jugend
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Zustimmung zu den gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen
Beschreibung
Für gesondert berechenbare Investitionsaufwendungen für Pflegedienste und Pflegeheime i. S. d. § 82 SGB XI (ambulante Pflegedienste und stationäre Pflegeheime für Senioren, Behinderte und psychisch Kranke) ist die Zustimmung der Regierung von Unterfranken erforderlich.
Voraussetzungen
Betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen, die durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung den Pflegebedürftigen gesondert berechnen.
Fristen
Rechtzeitig vor Ablauf der in einem bereits bestehenden Bescheid genannten Befristung.
Erforderliche Unterlagen
Formloser Antrag mit der Berechnung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen.
Kosten
Die Kostenfreiheit ergibt sich aus § 64 SGB X.
Rechtsgrundlagen
- § 82 SGB XI
- §§ 74 ff. der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze i. d. F. v. 08.12.2015 (AVSG)
- Artikel 78 Ziffer 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)