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43.1 - Schulpersonal
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s. untenstehende Liste,
Peterplatz 9
97070 Würzburg
Schulpersonalverwaltung für verbeamtete Lehrkräfte an Volksschulen, staatlichen Berufs- und Wirtschaftsschulen, Förderschulen und beruflichen Schulen für Behinderte
Beschreibung
Der Beamte bedarf zur Übernahme einer Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung, soweit die Nebentätigkeit nicht nach Artikel 82 Absatz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes genehmigungsfrei ist oder die Nebentätigkeit auf schriftliches Verlangen des Dienstherrn im öffentlichen Dienst übernommen wird. In bestimmten Fällen gilt die Genehmigung als allgemein erteilt. Die Nebentätigkeit ist dabei anzeigepflichtig.
Voraussetzungen
Dienstliche Interessen dürfen durch die Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt werden.
Fristen
Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung bzw. Anzeige der Nebentätigkeit ist vor Beginn der Nebentätigkeit beim Schulamt (Volksschulen) bzw. bei der Schule (andere Schularten) einzureichen.
Erforderliche Unterlagen
Antrag und gegebenenfalls ergänzende Nachweise
Rechtsgrundlagen
Artikel 81,82 des Bayerischen Beamtengesetzes
Bayerische Nebentätigkeitsverordnung
Formulare, Merkblätter und weitere Informationen
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Stand
25. Januar 2012