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Regierung von Unterfranken

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Nebentätigkeiten von verbeamteten Lehrkräften

Ihre Ansprechstelle


Symbol eines Briefumschlages; hier können Sie eine Email an Ihren Ansprechpartner senden 43.1 - Schulpersonal
Tel: s. untenstehende Liste
Fax: s. untenstehende Liste
Zimmer s. untenstehende Liste, Peterplatz 9
97070 Würzburg

Schulpersonalverwaltung für verbeamtete Lehrkräfte an Volksschulen, staatlichen Berufs- und Wirtschaftsschulen, Förderschulen und beruflichen Schulen für Behinderte

Beschreibung


Der Beamte bedarf zur Übernahme einer Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung, soweit die Nebentätigkeit nicht nach Artikel 82 Absatz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes genehmigungsfrei ist oder die Nebentätigkeit auf schriftliches Verlangen des Dienstherrn im öffentlichen Dienst übernommen wird. In bestimmten Fällen gilt die Genehmigung als allgemein erteilt. Die Nebentätigkeit ist dabei anzeigepflichtig.

Voraussetzungen


Dienstliche Interessen dürfen durch die Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt werden.

Fristen


Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung bzw. Anzeige der Nebentätigkeit ist vor Beginn der Nebentätigkeit beim Schulamt (Volksschulen) bzw. bei der Schule (andere Schularten) einzureichen.

Erforderliche Unterlagen


Antrag und gegebenenfalls ergänzende Nachweise

Rechtsgrundlagen


Artikel 81,82 des Bayerischen Beamtengesetzes
Bayerische Nebentätigkeitsverordnung

Formulare, Merkblätter und weitere Informationen
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Stand


25. Januar 2012
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