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43.1 - Schulpersonal
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Peterplatz 9
97070 Würzburg
Lehrkräfte im Beamtenverhältnis an Volksschulen, staatlichen Berufs- und Wirtschaftsschulen, Förderschulen und beruflichen Schulen für Behinderte können sich aus arbeitsmarktpolitischen Gründen beurlauben lassen.
Beschreibung
Beamtinnen und Beamten kann auf Antrag
1. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens von einem Jahr,
2. nach Vollendung des 50. Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestandes Urlaub ohne Dienstbezüge gewährt werden,
wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Urlaub nach Nr. 2 darf einschließlich einer früheren Beurlaubung nach Nr. 1 und einer familienpolitischen Beurlaubung insgesamt 15 Jahre nicht überschreiten.
Wegen der derzeitigen Bewerberlage ist die arbeitsmarktpolitische Beurlaubung nur eingeschränkt möglich. Nähere Informationen geben die Regierung, das Schulamt oder die Schule auf Anfrage.
Voraussetzungen
- Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen nach Ablauf der Probezeit
- Arbeitsmarktsituation mit außergewöhnlichem Bewerbungsüberhang
- Verpflichtung während des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeit zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach Art. 82 Abs. 1 Nr. 4 ff. Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) nur in dem Umfang auszuüben, wie sie bei Vollbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausgeübt werden könnten.
Fristen
Vorlage des Antrages bis Mitte März des jeweiligen Kalenderjahres beim Schulamt (Volksschulen) bzw. bei der Schule (Förderschulen, Berufliche Schulen)
Erforderliche Unterlagen
Antragsformblatt
Rechtsgrundlagen
Art. 90 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG): Urlaub bis zu 6 Jahren
Art. 90 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG): Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes
Formulare, Merkblätter und weitere Informationen
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Stand
25. Januar 2012