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Lehrkräfte an Volksschulen, staatlichen Berufs- und Wirtschaftsschulen, Förderschulen und beruflichen Schulen für Behinderte können eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Freistellungsmodell beantragen
Beschreibung
Auf Antrag kann das Freistellungsmodell als besondere Form der Teilzeit bewilligt werden. Die Arbeitszeit wird nicht über den gesamten Bewilligungszeitraum hinweg gleichmäßig reduziert. Vielmehr wird die Arbeitszeit zunächst während einer 2-6 Jahre dauernden Ansparphase bis zur regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit erhöht. Im letzten Jahr der Laufzeit entfällt die Unterrichtsverpflichtung und damit die Arbeitszeit völlig (Freistellungsjahr). Der Bewilligungszeitraum kann zwischen 3 und 7 Jahre umfassen. Die Arbeitszeit im Rahmen des Freistellungsmodells kann auch als Teilzeit eingebracht werden.
Die Teilzeitquote, die sich aus dem Freistellungsmodell und der sonstigen Teilzeit ergibt, darf dabei die Hälfte der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit nicht unterschreiten.
Voraussetzungen
- Status als Beamtin oder Beamter mit Dienstbezügen (nicht im Vorbereitungsdienst)
- Verpflichtung außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.
- Zwingende dienstliche Belange stehen nicht entgegen (z. B. Mangel an Bewerbern).
Fristen
Vorlage des Antrages bis Mitte März des jeweiligen Kalenderjahres beim Schulamt (Volksschulen) bzw. bei der Schule (Förderschulen, berufliche Schulen)
Erforderliche Unterlagen
Antragsformblatt
Rechtsgrundlagen
Art. 88 Abs. 4 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 19. April 2001 Nr. II/2-P4004-6/41354
Formulare, Merkblätter und weitere Informationen
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Stand
06. Februar 2012