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43.1 Schulpersonal
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323,
Peterplatz 9
97070 Würzburg
Schulpersonalverwaltung für Lehrkräfte an Volksschulen, staatlichen Berufs- und Wirtschaftsschulen, Förderschulen und beruflichen Schulen für Behinderte
Rechtslage ab 01.01.2010
Beschreibung
Altersteilzeit kann der Beamtin/dem Beamten auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Ruhestand erstrecken muss, mit 60 von Hundert der in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit bewilligt werden.
Die Beamtin/der Beamte erbringt die während der Gesamtdauer der Altersteilzeit zu leistende Arbeitszeit entweder während des gesamten Bewilligungszeitraumes im nach Satz 1 festgesetzten Umfang (Teilzeitmodell) oder arbeitet zunächst im Umfang der in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich festgesetzten Arbeitszeit oder der vor Beginn der Altersteilzeit zuletzt festgesetzten Arbeitszeit und wird anschließend vom Dienst freigestellt (Blockmodell). Gleichzeitig entfällt die Altersermäßigung.
Voraussetzungen
- Dienstliche Belange dürfen der Altersteilzeit nicht entgegenstehen.
- Vollendung des 60. Lebensjahres bis spätestens zum Ende des Schuljahres mit dem die Altersteilzeit begonnen wird (bei schwerbehinderten Beamten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches -SGB IX- tritt an die Stelle des 60. das 58. Lebensjahr).
Fristen
Antragstellung bis Mitte März des jeweiligen Kalenderjahres für den Beginn zum nächsten Schuljahr.
Erforderliche Unterlagen
Antragsformblatt, gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis
Rechtsgrundlagen
Art. 91 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG)
Formulare, Merkblätter und weitere Informationen
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Stand
25. Januar 2012