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Regierung von Unterfranken

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Dienstreisen von Lehrkräften

Ihre Ansprechstelle


Symbol eines Briefumschlages; hier können Sie eine Email an Ihren Ansprechpartner senden 43.1 - Schulpersonal
Tel:
Fax:
Zimmer , Peterplatz 9
97070 Würzburg

Lehrkräfte, die im dienstlichen Auftrag reisen, müssen einen Dienstreiseantrag stellen.




Zuständigkeiten



Beschreibung


Dienstreisen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 BayRKG müssen in der Regel durch den Schulleiter schriftlich angeordnet oder genehmigt sein. Wird eine Lehrkraft oder ein Förderlehrer mit einem Teil der Unterrichtspflichtzeit beziehungsweise der Arbeitszeit außerhalb des Dienstortes an einer anderen staatlichen Schule verwendet, entfällt die schriftliche Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise; dies gilt auch bei Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit an einer staatlichen Schule außerhalb des Dienstortes. In der Dienstreisegenehmigung ist immer die Haushaltsstelle (Kap/Tit/Ebenen) für die Erstattung der Reisekosten anzugeben.

Voraussetzungen


Für die Reise muss eine dienstliche Notwendigkeit (Dienstgeschäft, Fortbildung, Ausbildung) bestehen.

Fristen


Der Dienstreiseantrag muss so rechtzeitig gestellt werden, dass eine angemessene Zeit für Bearbeitung und Genehmigung bleibt. In dringenden Fällen kann die Anordnung oder Genehmigung mündlich im Voraus erteilt werden, sie muss dann schriftlich nachgeholt werden.

Erforderliche Unterlagen


Dienstreiseantrag mit Originalunterschrift

Rechtsgrundlagen


Reisekostenrechtliche Regelungen für Lehrkräfte und Förderlehrer an Staatlichen Schulen, Kollegs, Studienkollegs und an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Fachlehrern und Förderlehrern vom 3. August 1998 (KWMBl I 1998 S. 421), zuletzt geändert am 17. Juni 2003 (KWMBl I 2003 S. 260)
Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG
Bayerisches Gesetz über Reisekostenvergütung der Beamten und Richter vom 24. April 2001 (GVBl S. 133), zuletzt geändert am 7. August 2003 (GVBl. S. 497)

Formulare, Merkblätter und weitere Informationen
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Stand


14. Oktober 2011
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