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Regierung von Unterfranken

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Elternzeit

Ihre Ansprechstelle


Symbol eines Briefumschlages; hier können Sie eine Email an Ihren Ansprechpartner senden 43.1 - Schulpersonal
Tel: s. untenstehende Liste
Fax: s. untenstehende Liste
Zimmer s. untenstehende Liste, Peterplatz 9
97070 Würzburg

Schulpersonalverwaltung für Lehrkräfte an Volksschulen, staatlichen Berufs- und Wirtschaftsschulen, Förderschulen und beruflichen Schulen für Behinderte

Beschreibung


Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes besteht für beide Eltern Anspruch auf Elternzeit. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden. Ein Anteil von bis zu 12 Monaten ist auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragbar, dies gilt auch, wenn sich die Zeiträume bei mehreren Kindern überschneiden. Bei einem angenommenen, in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege genommenen Kind besteht ein Anspruch auf Elternzeit bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres. Auch hier kann ein Anteil bis zu 12 Monaten übertragen werden. Während der Elternzeit ist auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn im Umfang von bis zu 71,4% der Unterrichtspflichtzeit und eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmer oder Selbstständiger bis zu 30 Stunden wöchentlich mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten möglich.

Voraussetzungen


Der Beamte oder die Beamtin lebt mit einem Kind im Sinne des §12 Abs. 1 Satz 1 der Urlaubsverordnung zusammen und betreut und erzieht dieses Kind selbst.

Fristen


Antragstellung spätestens 7 Wochen vor Beginn; wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern, kann diese Frist angemessen um bis zu 8 Wochen verlängert werden.

Erforderliche Unterlagen


Antragsformblatt
Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen (Geburtsurkunde evtl. Meldebescheinigung des Kindes, Nachweis über Aufnahme des Kindes in den Haushalt)

Rechtsgrundlagen


Art. 99 des bayerischen Beamtengesetzes (BayBG)
§§12-15 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung - UrlV)

Formulare, Merkblätter und weitere Informationen
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Stand


25. Januar 2012
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