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Der Einstieg in das Grundgehalt sowie der Aufstieg in den Grundgehaltsstufen nach Leistung wurden durch die Dienstrechtsreform zum 01.01.2011 neu gestaltet. Das Grundgehalt in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A wird nach Stufen bemessen (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayBesG - Bayerisches Besoldungsgesetz)
Beschreibung
Der Einstieg in die Grundgehaltstabelle erfolgt im Zeitpunkt der erstmaligen Verleihung eines Amtes (nicht Vorbereitungsdienst) grundsätzlich in der Anfangsstufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe. Basis für die Stufenzuordnung ist grundsätzlich der tatsächliche Diensteintritt bei einem Dienstherrn. Davon abweichend gilt z. B. bei Versetzungen als maßgeblicher Zeitpunkt für die Festsetzung der Stufe der Diensteintritt beim früheren Dienstherrn.
Für die Beamtentätigkeit förderliche, frühere hauptberufliche Tätigkeiten können auf Antrag berücksichtigt werden (fiktive Vorverlegung des Diensteintritts). Darüber hinaus werden bestimmte Zeiten, die Bewerber und Bewerberinnen vor dem tatsächlichen Diensteintritt verbracht haben (z. B. Wehr- oder Zivildienst), durch die Bezügestelle beim Landesamt für Finanzen bei der erstmaligen Stufenfestsetzung berücksichtigt.
Voraussetzungen
Antrag auf Anerkennung förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten
Fristen
Vorliegende förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten können bei der Besoldung frühestens ab dem ersten Tag des Monats der Antragstellung berücksichtigt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Anerkennung förderlicher Zeiten gemäß Art. 31 Abs. 2 BayBesG i.V.m. Nr. 31.2 BayVwVBes (Bayerische Verwaltungsvorschriften zum
Besoldungsrecht und Nebengebieten)
- Nachweise früherer hauptberuflicher Beschäftigungszeiten (z.B. Dienst- oder Arbeitszeugnis)
Rechtsgrundlagen
Art. 30, 31 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Nr. 31.2 Bayerische Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes)
Formulare, Merkblätter und weitere Informationen
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Stand
16. März 2012