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Praxisklassen an der Haupt-/ Mittelschule

Ihre Ansprechstelle


Symbol eines Briefumschlages; hier können Sie eine Email an Ihren Ansprechpartner senden 40.1 Volksschulen - Erziehung, Unterricht, Qualitätssicherung
Tel: 0931/380-1308
Fax: 0931/380-2308
Zimmer 309, Peterplatz 9
97070 Würzburg

Die Haupt-/ Mittelschule bietet an bestimmten Standorten den Besuch einer Praxisklasse an.

Beschreibung


In die Praxisklasse können auf Antrag der Erziehungsberechtigten Schülerinnen und Schüler in der Regel im neunten Schulbesuchsjahr aufgenommen werden, die durch eine spezifische Förderung mit hohen berufsbezogenen Praxisanteilen zu einer positiven Lern- und Arbeitshaltung geführt werden können.
Die Stundentafel für die Praxisklasse ist flexibel. Sowohl bei der Ausgestaltung des Unterrichts als auch beim Praxistag kann auf die Bedarfslage der Schüler und auf die Möglichkeiten der außerschulischen Partner Rücksicht genommen werden (z.B. wöchentlichen Praxistag oder Praxis im Block).
Der Unterricht wird auf der Grundlage ausgewählter Bereiche des Lehrplans für die Hauptschule und einer auf die Klasse sowie die Leistungsmöglichkeiten der schülerbezogenen Jahresplanung (klassenbezogener Lehrplan) in enger Verzahnung mit dem praktischen Bereich erteilt. Dabei sind anhand einer Überprüfung des Lernstands der Schüler die Leistungsrückstände in den Grundkenntnissen und Grundfertigkeiten, insbesondere in den Fächern Deutsch und Mathematik, zu berücksichtigen.

Voraussetzungen


Der Besuch der Praxisklasse ist freiwillig. Er setzt die Zustimmung der Erziehungsberechtigten und die Bereitschaft der Schüler voraus. Der Aufnahme gehen Gespräche mit dem Schüler, den Erziehungsberechtigten und den außerschulischen Partnern voraus.

Fristen


In enger Absprache zwischen Lehrkraft, Schulleitung, Eltern und Schüler soll bereits im März/April eine Entscheidung über den Besuch einer Praxisklasse fallen. Das Schulamt entscheidet dann über den Standort.

Rechtsgrundlagen


Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 467)

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Stand


14. Oktober 2011
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