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50 Technischer Umweltschutz
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Gentechnik ist eine molekularbiologische Methode zur gezielten Veränderung des Erbgutes.
Der Umgang mit der Gentechnik wird durch das Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG) festgelegt. Dieses Gesetz unterteilt gentechnische Arbeiten in drei große Oberbegriffe:
1. Gentechnische Arbeiten in
gentechnischen Anlagen
2. Freisetzungen
3. Inverkehrbringen.
Seitens der Regierung von Unterfranken wird nur auf den ersten Oberbegriff Bezug genommen, da die Zuständigkeit für Freisetzungen und Inverkehrbringen bundeseinheitlich beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in Berlin liegt.
Beschreibung
Der Vollzug des GenTG in Bayern erfolgt durch zwei Genehmigungsbehörden: Die Regierung von Unterfranken ist für die Regierungsbezirke Unter-, Mittel- und Oberfranken, sowie die Oberpfalz zuständig. Die Regierung von Oberbayern betreut die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben.
Im Einzelnen werden folgende Leistungen erbracht:
- Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahren für gentechnische Anlagen und weitere gentechnische Arbeiten
- Sicherheitseinstufung gentechnischer Arbeiten (Sicherheitsstufen 1 und 2)
- Überwachung gentechnischer Anlagen
- Beratung der Betreiber
Im Zusammenhang mit Freisetzungsversuchen und dem Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen führen diese Regierungen die Überwachung der Freisetzungen und des Inverkehrbringens durch.
Rechtsgrundlagen
- Gentechnikgesetz (GenTG)
- Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)
- Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverodnung (GenTPflEV)
- Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV)
- Gentechnik-Verfahrensverordnung (GenTVfV)
- Gentechnik-Anhörungsverordnung (GenTAnhV)
- ZKBS-Verordnung (ZKBSV)
- Gentechnik-Beteiligungsverordnung (GenTBetV)
- Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV)
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Stand
14. November 2011