Ihre Ansprechstelle

Technischer Umweltschutz
Tel:
0931/380-1277
Fax:
0931/380-2277
Zimmer
H 282,
Peterplatz 9
97070 Würzburg
Immissionen sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Als Emissionen bezeichnet man die von einer Anlage ausgehenden Umwelteinwirkungen.
Beschreibung
Der rechtliche Rahmen für den Immissionsschutz ist im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) festgelegt. Nähere Bestimmungen zum Schutz und zur Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen enthalten Verwaltungsvorschriften (TA Luft, TA Lärm) und Verordnungen zum BImSchG. Wesentliches Kriterium im BImSchG ist der Begriff der "schädlichen Umwelteinwirkung". Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeiführen können.
TA Luft
Technische Anleitung zu Reinhaltung der Luft (Erste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG).
TA Lärm
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (Sechste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immssionsschutzgesetz BImSchG).
Zu den in diesem Zusammenhang wahrzunehmenden Aufgaben gehören u.a.:
- Stellungnahmen und Fachbeiträge zu Umweltverträglichkeitsprüfungen bei verschiedenen Verwaltungsverfahren
- Schallausbreitungsberechnungen, Schallpegelmessungen, Lärmminderungsplanung
- Beratung von Behörden und Fachaufsicht
- Beurteilung bestimmter schadstoff- und geruchsemittierender Anlagen
- Störfallvorsorge
Rechtsgrundlagen
- Bundes-Immissionsschutzgesetz
- Bayerische Immissionsschutzgesetz
- 4. BImSchV - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
- 9. BImSchV - Verordnung über das Genehmigungsverfahren
- 12. BImSchV - Störfall-Verordnung
- 17. BImSchV - Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe
- 26. BImSchV - Verordnung über elektromagnetische Felder
- 31. BImSchV - Lösemittelverordnung
- 35. BImSchV - Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung
Formulare, Merkblätter und weitere Informationen
(öffnet eigenes Browserfenster)
verwandte Themen in unserem Angebot
Links zu weiteren Informationen (öffnet neues Browserfenster)
Seitenanfang
Stand
29. August 2011