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Technischer Umweltschutz
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Mechanische Schwingungen und Wellen in einem Medium, z.B. periodische Druckänderungen der Luft, werden als Schall bezeichnet.
Lärm ist belästigender Schall. Lärm kann psychische und physische Reaktionen auslösen.
Starker Lärm kann erheblich belästigen und ist dann als schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzusehen.
Beschreibung
Lärmschutz:Zur Beurteilung von Lärmeinwirkungen wird im Umweltschutz allgemein der A-bewertete Schalldruckpegel verwendet.
Die A-Bewertung berücksichtigt, dass die Hörschwelle des menschlichen Ohrs von der Frequenz der Schalldruckschwingung abhängt. Gut hörbar sind Frequenzen um 1.000 Hz (Schwingungen pro Sekunde), der Hörbereich des menschlichen Ohr reicht etwa von 20 bis 20.000 Hz.
Gebräuchliche Einheit für den Schallpegel ist das A-bewertete Dezibel, kurz dB(A).
Als Grenzen der schädlichen Umwelteinwirkung sind für Verkehrslärm in der Verkehrslärmschutzverordnung und für Lärm aus Anlagen in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) Immissionsgrenzwerte bzw. Immissionsrichtwerte festgelegt.
Bei der Bauleitplanung (städtebauliche Planung) ist der Belang des Schallschutzes zu beachten. Die Anforderungen an den Schallschutz im Städtebau werden durch die schalltechnischen Orientierungswerte in Beiblatt 1 zu DIN 18005 konkretisiert.
Der 6. Teil des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) verlangt, dass von stark belasteten Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnlinien und Ballungsräumen Lärmaktionspläne erstellt werden. Die Zuständigkeiten wurden Mitte 2008 im Bayerischen Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) geregelt.
Zu den hier wahrzunehmenden Aufgaben gehören z.B.
- Stellungnahmen und Fachbeiträge zu Verwaltungsverfahren,
- Stellungnahmen zu fachlichen Belangen bei Verwaltungsstreitsachen vor Gericht,
- Schallausbreitungsrechnungen und Schallpegelmessungen,
- Lärmminderungsplanung,
- Fachaufsicht, Beratung der Kreisverwaltungsbehörden.
Lärmaktionsplan:Mit der Richtlinie 2002/49/EG vom 25.Juni 2002 über die Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie) hat die Europäische Gemeinschaft ein einheitliches Konzept vorgegeben, um schädliche Auswirkungen und Belästigungen durch Umgebungslärm zu vermindern. Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Lärmkarten zu erstellen und Lärmaktionspläne unter Beteiligung der Öffentlichkeit zu erarbeiten.
Die erstellten Lärmkarten für den Straßenverkehr können im Internet unter
www.umgebungslaerm.bayern.de eingesehen werden.
Die Kartierung für die Eisenbahnstrecken erfolgte durch das zuständige Eisenbahnbundesamt und ist ebenfalls im Internet unter
http://laermkartierung.eisenbahn-bundesamt.de zu finden.
Die Karten zeigen auf, welche Lärmbelastung im Umfeld der Hauptverkehrsstraßen und Bahnstrecken zu erwarten ist. Abrufbar ist der über den ganzen Tag gemittelte Pegel „LDEN" (Lärmbelastung Day-Evening-Night) mit Zuschlägen für den Abend und die Nacht und der Pegel „LNight" (Lärmbelastung gemittelt über die Nacht von 22.00 bis 6.00 Uhr). Sie stellen flächenhaft die auftretenden Schallimmissionen farbig in sogenannten Isophonenbändern (Bänder gleicher Schallpegel) dar. Die Schallpegel wurden berechnet und nicht durch Messungen ermittelt. Die in die Berechnung der Lärmkarten einfließenden Ausgangsdaten und die Ergebnisdaten stellen Mittelwerte dar, die flächenhafte Aussagen ermöglichen. Ausgangspunkt der Berechnungen ist ein dreidimensionales Geländemodell, welches alle relevanten Gegebenheiten beinhalten muss. Dazu gehören die Lage der Straßenabschnitte, die aktuelle Bebauung, der Geländeverlauf sowie eine Reihe schalltechnischer Parameter. Dadurch können unterschiedliche Geräuschsituationen verglichen werden.
Im Rahmen der Lärmminderungsplanung sollen nun für sogenannte Lärmbrennpunkte mit Hilfe von Lärmaktionsplänen notwendige Schallschutzmaßnahmen aufgezeigt werden um die Belastung für die betroffenen Bürger zu verringern. Ein Lärmbrennpunkt liegt vor, wenn Lärmwerte von mehr als 70 dB(A) tags (24-Stunden Wert LDEN) und 60 dB(A) nachts (Nachtwert LNight ) errechnet wurden. Ein weiteres Kriterium für einen Lärmbrennpunkt ist, dass mehr als 50 Einwohner in einem Ortsbereich von diesen Lärmwerten betroffen sind. Für einzelne oder wenige Gebäude ist eine Lärmminderungsplanung derzeit noch nicht erforderlich.
Aufgaben der Regierung von Unterfranken:
Die Regierung ist bei der Lärmaktionsplanung von Gemeinden beratend tätig. Für die Lärmaktionspläne an Autobahnen und Haupteisenbahnstrecken ist die Regierung (nach Art. 8a Abs. 2, Satz 1 BayImSchG) zuständig.
Rechtsgrundlagen
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)
- 16. BImSchV - Verkehrslärmschutzverordnung
- 18. BImSchV - Sportanlagenlärmschutzverordnung
- 24. BImSchV - Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung
- 26. BImSchV - Verordnung über elektromagnetische Felder
- 32. BImSchV - Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
- 34. BImSchV - Verordnung über die Lärmkartierung
Formulare, Merkblätter und weitere Informationen
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Lärmaktionsplan Haupteisenbahnstrecken/ Markt Goldbach
(928559 Bytes, pdf)
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Lärmaktionsplan Haupteisenbahnstrecken/ Gemeinde Laufach
(1114413 Bytes, pdf)
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Lärmaktionsplan Haupteisenbahnstrecken/ Stadt Ochsenfurt
(1491506 Bytes, pdf)
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Lärmaktionsplan Haupteisenbahnstrecken/ Gemeinde Heigenbrücken
(951274 Bytes, pdf)
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Öffentliche Bekanntmachung Original Lap Schiene Veitshöchheim
(35328 Bytes, doc)
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Lärmaktionsplan Schienenstrecke Veitshöchheim
(1003594 Bytes, pdf)
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Lärmaktionsplanung Schiene Rottendorf
(951155 Bytes, pdf)
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Lärmaktionsplan Schiene Hösbach Version 4
(1550938 Bytes, pdf)
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Lärmaktionsplan Schiene Gemünden
(1597332 Bytes, pdf)
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Lärmaktionsplan Schiene Partenstein
(920739 Bytes, pdf)
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Lärmaktionsplan Schiene Wiesthal
(836246 Bytes, pdf)
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Stand
14. Dezember 2011