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Naturschutz
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Schutz der Biber
Auf der Grundlage der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der EU und des bundesdeutschen Artenschutzrechts unterliegt der Biber strengen Schutzvorschriften. Daher ist es grundsätzlich verboten, ihm nachzustellen, ihn zu fangen, zu verletzen, zu töten oder seine Wohn- und Zufluchtsstätten zu beschädigen oder zu zerstören.
Beschreibung
Biber sollen als Bestandteil unserer Kulturlandschaft überleben können, gleichzeitig sollen mögliche Schäden in Konfliktbereichen verringert oder vermieden werden. Ein Anspruch auf den Ersatz von Schäden, die durch Biber verursacht wurden, besteht nicht. Für die Lösung von Konflikten stehen verschiedene Fördermöglichkeiten zur Verfügung. Verursachen Biber erhebliche Schäden und sind Abhilfemaßnahmen nicht möglich, so kann in Einzelfällen das Wegfangen der Biber in Betracht gezogen werden.
Die Verordnung über die Zuständigkeiten im Artenschutz des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 11. August 2006 ist am 1. September 2006 in Kraft getreten. Damit wurde die Zuständigkeit für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen zum Beispiel zum Fang von Bibern auf die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte) verlagert.
Die höhere Naturschutzbehörde koordiniert allerdings weiterhin die jährliche Kartierung der Bibervorkommen in Unterfranken und das hessisch-unterfränkische Biberbetreuer-Treffen im "Haus der Schwarzen Berge" in Wildflecken-Oberbach.
Rechtsgrundlagen
- Bundesnaturschutzgesetz
- Bayerisches Naturschutzgesetz
- FFH-Richtlinie (92/43/EWG)
- Rechtsgrundlagen Umsetzung der FFH- und der Vogelschutz-Richtlinie
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Stand
19. September 2011