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Rechtliche Vorgaben hinsichtlich des Schutzes vor Immissionen
Beschreibung
Immissionschutz
Ziel des gesetzlich geregelten Immissionsschutzes ist es, die auf den Menschen und seine gesamte Umwelt wirkenden Immissionen (Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen) so gering wie möglich zu halten.
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Zentrale Vorschrift ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz mit seinen Verordnungen. Zweck des Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, auch vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden (wie z.B. vor Brand- oder Störfallgefahren), zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
Konkretisierende Bestimmungen enthalten die Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchV) oder Allgemeine Verwaltungsvorschiften (TA Lärm, TA Luft).
TA Lärm
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz).
TA Luft
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz).
Immissionsschutzbeauftragter
Besonders umweltgefährdende Betriebe sind laut Gesetz dazu verpflichtet, einen Immissionsschutzbeauftragten zu beschäftigen, der u.a. auf umweltfreundliche Produktionsverfahren hinwirken muss.
Rechtsgrundlagen
- Bundes-Immissionsschutzgesetz
- Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
- TA Lärm
- TA Luft
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Stand
09. September 2011