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Rechtliche Vorgaben zu Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft. Das neue Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 ist am 01. März 2010 in Kraft getreten. Der Bund schafft damit aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis unmittelbar geltendes Bundesrecht. Die Länder können zwar noch selbstständige Regelungen treffen, aber nur insoweit, als keine abweichungsfesten Grundsätze betroffen sind. Diese Spielräume hat Bayern genutzt, am 01. März 2011 ist ein neues Bayerisches Naturschutzgesetz in Kraft getreten, welches nun das Bundesrecht ergänzt. Natürlich werden darin auch weiterhin Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen geregelt.
Beschreibung
Bayer. Naturschutzgesetz (BayNatSchG)
Ziel des Gesetzes ist der Schutz, die Pflege und die Entwicklung von Natur und Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Bereich, damit die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert werden.
Landschaftspflege- und Naturparkrichtlinien (LNPR)
Landschaftspflegerische Maßnahmen dienen dazu,
- Natur und Landschaft als Lebensgrundlage, Umwelt und Erholungsbereich des Menschen zu erhalten und zu entwickeln,
- Lebensräume gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter Tier- und Pflanzenarten zu sichern oder wieder zu schaffen,
- den mit der Inschutznahme von Flächen und Einzelbestandteilen der Natur verfolgten Zweck zu optimieren,
- Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die in Plänen nach § 11 BNatSchG enthalten sind, zu verwirklichen.
Gefördert werden Maßnahmen in
- Naturschutzgebieten (§ 23 BNatSchG),
- Naturdenkmälern (§ 28 BNatSchG),
- Landschaftsschutzgebieten (§ 26 BNatSchG),
- Landschaftsbestandteilen (§ 29 BNatSchG),
- Flächen und Einzelbestandteilen der Natur, für die ein Verfahren gemäß Art. 52 BayNatSchG zur Unterschutzstellung nach §§ 23, 28, 26 oder 29 BNatSchG bereits eingeleitet worden ist und deren Inschutznahme unmittelbar bevorsteht,
- Flächen und Einzelbestandteilen der Natur, die gemäß § 22 Abs. 3 BNatSchG einstweilig sichergestellt sind,
- Flächen und Einzelbestandteilen der Natur, zu deren Pflege, Erhaltung und Entwicklung aufgrund von Plänen nach § 11 BNatSchG Maßnahmen erforderlich sind,
- Flächen und Einzelbestandteilen der Natur, die in der Kartierung schutzwürdiger Biotope erfasst oder die Lebensräume von Pflanzen- und Tierarten der "Roten Listen" sind.
Rechtsgrundlagen
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG)
- FFH-Richtlinie (92/43/EWG)
- Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG)
- Förderrichtlinien im Naturschutz
- Vertragsnaturschutzprogramm Merkblatt
- Naturparkförderung
Formulare, Merkblätter und weitere Informationen
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Stand
25. August 2011