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Das Befahren der Fränkischen Saale und ihrer Nebengewässer ist in der Verordnung vom 11. August 2000, geändert und ergänzt durch die 1. Änderungsverordnung vom 16. Juni 2009 geregelt. Einzelheiten können den Anlagen entnommen werden. Dort finden Sie auch eine Gesamtlesefassung der Verordnung (unter Einbeziehung der 1. Änderungsverordnung) gültig ab 01. August 2009.
Beschreibung
Die Regierung von Unterfranken hat mit Datum vom 16. Juni 2009 die 1. Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 11. August 2000 über die Regelung des Gemeingebrauchs an der Fränkischen Saale und ihren Nebengewässern (veröffentlicht im Regierungsamtsblatt Nr. 11/2009 vom 29. Juni 2009, S. 86) erlassen. Diese 1. Änderungsverordnung ist ab 1. August 2009 gültig. Wesentliche Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen aus dem Jahr 2000 stellen die künftige Anzeigepflicht für organisierte gewerbliche Bootsveranstaltungen, das tageszeitliche Befahrensverbot ab 18.00 Uhr vom 1. März bis 31. Juli, die Begrenzung der Bootsbreite auf 1,10 m, die Einschränkung des befahrbaren Bereichs der Fränkischen Saale in Bad Neustadt a. d. Saale und das Befahrensverbot für die Mäander von Aschach und Gräfendorf dar.
Die Verordnung in der neuen Fassung ist das Ergebnis eines Diskussionsprozesses mit den beteiligten Behörden und Interessengruppen und einer Abstimmung mit den für den Vollzug zuständigen Landratsämtern. Im Anhörungsverfahren zum Verordnungsentwurf sind unter anderem die Kanu-Verbände, der Fischereiverband Unterfranken, die Aktionsgemeinschaft „Fränkische Saale e.V.“, der Bund Naturschutz in Bayern und die betroffenen Kommunen beteiligt worden.
Mit der Neuregelung kommt die Regierung von Unterfranken naturschutzfachlich berechtigten Begehren aus dem vorangegangenen Anhörungsverfahren nach und schafft eine ausgewogene Regelung, die auch die Interessen der Bootsfahrer angemessen berücksichtigt. Nicht umgesetzt wurden Forderungen nach einem jahreszeitlichen Befahrensverbot in den Frühjahrsmonaten, da es bislang für Beeinträchtigungen der Natur, die von Bootsfahrern verursacht werden, keine hinreichenden Belege gibt.
Das bereits bestehende Verbot von organisierten Bootsveranstaltungen mit mehr als 12 Booten wird durch die Aufnahme einer Regelung der Anzeigepflicht für organisierte, gewerbliche Bootsveranstaltungen – unabhängig von der Anzahl der Boote – ergänzt. Die Regelung soll das Vermieten von Booten durch Vermieter, die nicht unmittelbar am Gewässer ansässig sind und die keine Genehmigung nach dem Bayerischen Wassergesetz benötigen, einer Kontrolle und möglichen Regulierung zugänglich machen. Durch die Anzeigepflicht für organisierte, gewerbliche Bootsveranstaltungen erhält das zuständige Landratsamt Bad Kissingen die Möglichkeit, Regelungen durch Anordnung im Einzelfall zu treffen. Das Bereithalten von Mietbooten am Gewässer stellt hingegen keine Veranstaltung im Sinne der Verordnung dar. Hierfür ist nach wie vor eine Genehmigung nach dem Bayerischen Wassergesetz erforderlich.
Der Beginn der bislang bestehenden tageszeitlichen Beschränkung von 21:00 Uhr bis 7:00 Uhr wird in der Zeit vom 01.03. bis 31.07. auf 18:00 Uhr vorverlegt, da der Vogelwelt wegen des vom Kanubetrieb ausgehenden Störpotentials hierdurch ein größerer zeitlicher Puffer zur Brutpflege im Tagesverlauf eingeräumt wird. Den an der Fränkischen Saale vertretenen Arten Eisvogel und Wasseramsel wird durch diese Verlängerung der tageszeitlichen Sperrung geholfen. Die berechtigten Interessen der Bootsfahrer werden durch die Ausnahme für den Stadtbereich Gemünden a. Main berücksichtigt.
Mit der Begrenzung der Breite der Boote wird erreicht, dass schwer manövrierbare breite Badeschlauchboote die Fränkische Saale grundsätzlich nicht mehr befahren dürfen. Gleichzeitig ermöglicht diese Regelung die Weiterverwendung von Kanadier-Schlauchbooten und Kinder-Schlauchbooten.
Die Rücknahme des zur Befahrung freigegebenen Bereichs bis zur Einstiegsstelle unterhalb der Staatsstraße 2445 in Bad Neustadt a.d. Saale ist durch den niedrigen Wasserstand gerechtfertigt. Die Einstiegstelle an der Brücke der Kreisstraße NES 3 Bad Neustadt-Herschfeld entfällt hierdurch. Größtenteils bestanden aber für den zusätzlich nicht befahrbaren Bereich bereits Einschränkungen aufgrund § 4 Abs. 2 Nr. 7 der Verordnung der Regierung von Unterfranken vom 10.12.1999 über das Naturschutzgebiet „Saalewiesen zwischen Bad Neustadt und Salz“ (Regierungsamtsblatt Nr. 2/00, Seite 9).
Weiterhin dürfen künftig die Mäander von Aschach und Gräfendorf nicht mehr befahren werden.
Außerdem wird das Befahrensverbot für Wehre flexibler gestaltet, indem nicht mehr wie bisher einzelne Wehre, die aus naturschutzfachlichen Gründen nicht befahrbar sind, in der Verordnung genannt werden, sondern nicht befahrbare Wehre vor Ort mit einem Verbotsschild nach der Anlage 2 der Verordnung gekennzeichnet werden. Durch die Anbringung der Verbotsschilder ist das Befahrensverbot eindeutiger für Bootsfahrer erkennbar.
Die Einsätze und genehmigten Übungs- und Ausbildungsvorhaben aller im Katastrophen-schutz mitwirkenden Behörden und Organisationen sind künftig einheitlich von den Einschränkungen der Verordnung ausgenommen.
Für den Vollzug der Verordnung ist das Landratsamt Bad Kissingen zuständig.
Weitere Einzelheiten können den Anlagen entnommen werden. Der Text der Ausgangsverordnung aus dem Jahr 2000, der 1. Änderungsverordnung vom 16. Juni 2009 sowie eine nichtamtliche Gesamtlesefassung der Gemeingebrauchsverordnung in der Fassung vom 16. Juni 2009, in dieser Fassung gültig ab 01. August 2009 sind dort abrufbar.
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Stand
11. November 2011