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Aufgabe des Bodenschutzes ist es, die Bodenfunktionen, die vielfach konkurrierenden Nutzungsansprüchen unterliegen, den künftigen Generationen zu erhalten.
Beschreibung
Böden sind wesentliche Bestandteile von Natur und Landschaft. Der Erhalt aller Bodenfunktionen ist eine wesentliche Voraussetzung für eine nachhaltige ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung unserer Gesellschaft. Bodenschutz als Zukunftsaufgabe bedeutet:
- Vielfalt und Funktionsfähigkeit von Böden sind zu bewahren.
- Böden sind sorgfältig und sparsam zu nutzen.
- Stoffeinträge in Böden müssen weiterhin konsequent vermindert bzw. vermieden werden, Einträge von Säurebildnern in Böden müssen deutlich reduziert werden.
- Erosion, Verdichtung und Strukturveränderungen müssen auf ein unvermeidbares Maß reduziert werden.
- Wertvolle oder empfindliche Böden müssen besonders geschützt werden.
- Die Inanspruchnahme von Freiflächen muss deutlich reduziert werden.
- Belastete Böden sind zu sanieren und wieder nutzbar zu machen.
D e f i n i t i o n e n
Altlasten
Belastungen der Umwelt, vor allem des Bodens und des Wassers, durch Stoffe (Abfälle und sonstige umweltgefährdende Stoffe) im Bereich von Altablagerungen und Altstandorten, wenn durch sie schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.
Altablagerungen
Stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert wurden, insbesondere stillgelegte Abfalldeponien.
Altstandorte
Grundstücke stillgelegter Anlagen oder sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde, insbesondere im Rahmen industrieller oder sonstiger gewerblicher Tätigkeit.
Militärische Altlasten
Von militärischen Altlasten spricht man bei Altlasten, die auf eine nach dem 2. Weltkrieg erfolgte militärische Nutzung zurückzuführen sind. Insbesondere handelt es sich dabei um Liegenschaften der Bundeswehr, der ehemaligen Nationalen Volksarmee sowie der NATO oder um von ausländischen Streitkräften genutzte Liegenschaften.
Rüstungsaltlasten
Altlasten, bei denen die Gefährdung von Boden, Wasser und Luft durch Chemikalien aus Kampfmitteln ausgeht, werden als Rüstungsaltlasten bezeichnet. Als rüstungsspezifisch gelten Stoffe wie Sprengstoffe, chemische Kampf- oder Reizstoffe, Brand-, Nebel- und Rauchstoffe, Treib- und Zündmittel sowie Zusatzstoffe zur Erreichung taktischer Erfordernisse, aber auch Vor-, Zwischen- und Abfallprodukte der Explosiv- und Kampfstoffherstellung sowie Rückstände aus der Kampfmittelvernichtung und Produkte der natürlichen Stoffumwandlung der genannten Stoffe (Metabolite). Bei Grundstücken, auf denen solche rüstungsspezifischen Stoffe entwickelt, erprobt, hergestellt, verarbeitet, gelagert, abgelagert oder vernichtet wurden, besteht grundsätzlich der Verdacht auf Rüstungsaltlasten.
Altlastverdächtige Flächen
Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.
Altlastenkataster
Das Bayer. Landesamt für Umwelt führt nach Art. 3 des Bayer. Bodenschutzgesetzes ein Kataster, in dem die von der zuständigen Behörde nach Art. 2 Satz 2 Bayer. Bodenschutzgesetz gemeldeten Flächen (u.a. Altlastverdachtsflächen und Altlasten) erfasst werden. Dabei werden die von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anhand eines Erhebungsbogens nach Anhang 1 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Bodenschutz- und Altlastenrechts in Bayern (BayBodSchVwV) gesammelten Daten, die Bearbeitungspriorität und die Daten zum jeweiligen Verfahrensabschnitt von der Erfassung bis zur Entlassung dokumentiert.
Altlastensanierung
Technische Maßnahmen, die dazu führen, dass von Altlasten keine Gefahren mehr für Gesundheit und Umwelt ausgehen, werden als Altlastensanierung bezeichnet. Diese setzt bei Altlasten mit einem besonderen Belastungspotential in der Regel Sanierungsuntersuchungen sowie einen Sanierungsplan voraus. Je nach Art der Verunreinigung und der Standortbedingungen werden die unterschiedlichsten Sanierungsverfahren in der Praxis angewendet.
Sanierungsuntersuchungen
Sanierungsuntersuchungen dienen im Bereich der Altlastensanierung zur Ermittlung geeigneter, erforderlicher und angemessener Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Zu berücksichtigen sind dabei nach der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung u.a. die schadstoff-, boden-, material- und standortspezifische Eignung der Verfahren, die technische Durchführbarkeit, der erforderliche Zeitaufwand, die Wirksamkeit im Hinblick auf das Sanierungsziel, die Auswirkungen auf Betroffene im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes und auf die Umwelt, das Erfordernis von Zulassungen (Genehmigungen etc.), das Verhältnis von Kosten und Wirksamkeit.
Sanierungsplan
Im Sanierungsplan wird das zu realisierende Sanierungskonzept prüffähig dargestellt. Die Anforderungen an den Sanierungsplan sind der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung zu entnehmen.
Altlastensanierungsfonds
Im Umweltpakt Bayern hat sich der Freistaat Bayern u.a. verpflichtet, einen Altlastensanierungsfonds einzurichten. Der Fonds soll mittelständischen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft eine eigenverantwortliche Altlastensanierung eröffnen, wenn der Sanierungsaufwand die Existenz des Unternehmens gefährden würde. Die aus dem Fonds fließenden Zinserträge werden über zinsgünstige, bankübliche Darlehen im Rahmen des Bayerischen Altlastenkreditprogramms an die bayerische Wirtschaft ausgereicht. Antragsformulare sind u.a. bei den Hausbanken erhältlich.
Kostenerstattung nach Art. 7 Abs. 4 Finanzausgleichsgesetz
Landkreise und kreisfreie Gemeinden erhalten ergänzende Finanzzuweisungen nach Art. 7 Abs. 4 Finanzausgleichsgesetz, soweit sie die Kosten für die Amtsermittlung bei der Erkundung von Altlastverdachtsflächen oder für die Ersatzvornahme bei der sonstigen Erkundung oder bei der Sanierung von Altlasten zu tragen haben und nicht von dritter Seite, insbesondere von Seiten des Störers, der Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH (GAB) oder sonstiger Finanzquellen, Ersatz der Kosten erlangen können. Erstattet werden die notwendigen Kosten, soweit sie den Betrag von 2,00 € pro Einwohner (des Landkreises oder der kreisfreien Gemeinde) und Jahr übersteigen. Gegenstand, Voraussetzung und Umfang der Erstattung sowie das Erstattungsverfahren im einzelnen regelt die Durchführungsverordnung zu Art. 7 Abs. 4 Finanzausgleichsgesetz (FAG DV-Altlasten).
Unterstützungsfonds für Gemeinden
Dieser 2006 eingerichtete Fonds hilft Gemeinden bei der Erkundung und Sanierung ehemaliger gemeindeeigener Hausmülldeponien. Er wird von den kreisangehörigen Gemeinden und dem Freistaat Bayern zu gleichen Teilen finanziert und ist bis 2015 verlängert worden.
Rechtsgrundlagen
- Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
- Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
- Bayerische Bodenschutzgesetz (BayBodSchG)
- Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen
- Verordnung über die Eintragung des Bodenschutzlastvermerks
- Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Bodenschutz- und Altlastenrechts in Bayern (BayBodSchVwV)
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Stand
09. September 2011