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Bodenschutzrecht

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Symbol eines Briefumschlages; hier können Sie eine Email an Ihren Ansprechpartner senden 55.1 Rechtsfragen Umwelt
Tel: 0931/380-1283
Fax: 0931/380-2283
Zimmer H 295, Peterplatz 9
97070 Würzburg

Aufgabe des Bodenschutzes ist es, die Bodenfunktionen, die vielfach konkurrierenden Nutzungsansprüchen unterliegen, den künftigen Generationen zu erhalten.



Sulzheimer Gipshügel mit Paragraphenzeichen

Beschreibung


Böden sind wesentliche Bestandteile von Natur und Landschaft. Der Erhalt aller Bodenfunktionen ist eine wesentliche Voraussetzung für eine nachhaltige ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung unserer Gesellschaft. Bodenschutz als Zukunftsaufgabe bedeutet:

D e f i n i t i o n e n

Altlasten

Belastungen der Umwelt, vor allem des Bodens und des Wassers, durch Stoffe (Abfälle und sonstige umweltgefährdende Stoffe) im Bereich von Altablagerungen und Altstandorten, wenn durch sie schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

Altablagerungen

Stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert wurden, insbesondere stillgelegte Abfalldeponien.

Altstandorte

Grundstücke stillgelegter Anlagen oder sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde, insbesondere im Rahmen industrieller oder sonstiger gewerblicher Tätigkeit.

Militärische Altlasten

Von militärischen Altlasten spricht man bei Altlasten, die auf eine nach dem 2. Weltkrieg erfolgte militärische Nutzung zurückzuführen sind. Insbesondere handelt es sich dabei um Liegenschaften der Bundeswehr, der ehemaligen Nationalen Volksarmee sowie der NATO oder um von ausländischen Streitkräften genutzte Liegenschaften.

Rüstungsaltlasten

Altlasten, bei denen die Gefährdung von Boden, Wasser und Luft durch Chemikalien aus Kampfmitteln ausgeht, werden als Rüstungsaltlasten bezeichnet. Als rüstungsspezifisch gelten Stoffe wie Sprengstoffe, chemische Kampf- oder Reizstoffe, Brand-, Nebel- und Rauchstoffe, Treib- und Zündmittel sowie Zusatzstoffe zur Erreichung taktischer Erfordernisse, aber auch Vor-, Zwischen- und Abfallprodukte der Explosiv- und Kampfstoffherstellung sowie Rückstände aus der Kampfmittelvernichtung und Produkte der natürlichen Stoffumwandlung der genannten Stoffe (Metabolite). Bei Grundstücken, auf denen solche rüstungsspezifischen Stoffe entwickelt, erprobt, hergestellt, verarbeitet, gelagert, abgelagert oder vernichtet wurden, besteht grundsätzlich der Verdacht auf Rüstungsaltlasten.

Altlastverdächtige Flächen

Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

Altlastenkataster

Das Bayer. Landesamt für Umwelt führt nach Art. 3 des Bayer. Bodenschutzgesetzes ein Kataster, in dem die von der zuständigen Behörde nach Art. 2 Satz 2 Bayer. Bodenschutzgesetz gemeldeten Flächen (u.a. Altlastverdachtsflächen und Altlasten) erfasst werden. Dabei werden die von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anhand eines Erhebungsbogens nach Anhang 1 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Bodenschutz- und Altlastenrechts in Bayern (BayBodSchVwV) gesammelten Daten, die Bearbeitungspriorität und die Daten zum jeweiligen Verfahrensabschnitt von der Erfassung bis zur Entlassung dokumentiert.

Altlastensanierung

Technische Maßnahmen, die dazu führen, dass von Altlasten keine Gefahren mehr für Gesundheit und Umwelt ausgehen, werden als Altlastensanierung bezeichnet. Diese setzt bei Altlasten mit einem besonderen Belastungspotential in der Regel Sanierungsuntersuchungen sowie einen Sanierungsplan voraus. Je nach Art der Verunreinigung und der Standortbedingungen werden die unterschiedlichsten Sanierungsverfahren in der Praxis angewendet.

Sanierungsuntersuchungen

Sanierungsuntersuchungen dienen im Bereich der Altlastensanierung zur Ermittlung geeigneter, erforderlicher und angemessener Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Zu berücksichtigen sind dabei nach der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung u.a. die schadstoff-, boden-, material- und standortspezifische Eignung der Verfahren, die technische Durchführbarkeit, der erforderliche Zeitaufwand, die Wirksamkeit im Hinblick auf das Sanierungsziel, die Auswirkungen auf Betroffene im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes und auf die Umwelt, das Erfordernis von Zulassungen (Genehmigungen etc.), das Verhältnis von Kosten und Wirksamkeit.

Sanierungsplan

Im Sanierungsplan wird das zu realisierende Sanierungskonzept prüffähig dargestellt. Die Anforderungen an den Sanierungsplan sind der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung zu entnehmen.

Altlastensanierungsfonds

Im Umweltpakt Bayern hat sich der Freistaat Bayern u.a. verpflichtet, einen Altlastensanierungsfonds einzurichten. Der Fonds soll mittelständischen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft eine eigenverantwortliche Altlastensanierung eröffnen, wenn der Sanierungsaufwand die Existenz des Unternehmens gefährden würde. Die aus dem Fonds fließenden Zinserträge werden über zinsgünstige, bankübliche Darlehen im Rahmen des Bayerischen Altlastenkreditprogramms an die bayerische Wirtschaft ausgereicht. Antragsformulare sind u.a. bei den Hausbanken erhältlich.

Kostenerstattung nach Art. 7 Abs. 4 Finanzausgleichsgesetz

Landkreise und kreisfreie Gemeinden erhalten ergänzende Finanzzuweisungen nach Art. 7 Abs. 4 Finanzausgleichsgesetz, soweit sie die Kosten für die Amtsermittlung bei der Erkundung von Altlastverdachtsflächen oder für die Ersatzvornahme bei der sonstigen Erkundung oder bei der Sanierung von Altlasten zu tragen haben und nicht von dritter Seite, insbesondere von Seiten des Störers, der Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH (GAB) oder sonstiger Finanzquellen, Ersatz der Kosten erlangen können. Erstattet werden die notwendigen Kosten, soweit sie den Betrag von 2,00 € pro Einwohner (des Landkreises oder der kreisfreien Gemeinde) und Jahr übersteigen. Gegenstand, Voraussetzung und Umfang der Erstattung sowie das Erstattungsverfahren im einzelnen regelt die Durchführungsverordnung zu Art. 7 Abs. 4 Finanzausgleichsgesetz (FAG DV-Altlasten).

Unterstützungsfonds für Gemeinden

Dieser 2006 eingerichtete Fonds hilft Gemeinden bei der Erkundung und Sanierung ehemaliger gemeindeeigener Hausmülldeponien. Er wird von den kreisangehörigen Gemeinden und dem Freistaat Bayern zu gleichen Teilen finanziert und ist bis 2015 verlängert worden.

Rechtsgrundlagen


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Stand


09. September 2011
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