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SG 54 - Veterinärwesen, Verbraucherschutz (fachlich), SG 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz, Weinprüfstelle (rechtlich)
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Seit dem 01.01.2006 ist das sogenannte EU- Hygienepaket anzuwenden. Ein wesentlicher Bestandteil dieser europarechtlichen Vorschriften, die für alle Mitgliedstaaten in der europäischen Union gelten, ist die Zulassungspflicht für
alle Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen. Hierzu zählen u. a. Fleisch einschl. Geflügel, Fisch, Milch und Eier.
Beschreibung
Was ist die EU-Zulassung und welche Bedeutung hat sie?Während vor dem 01.01.2006 die Zulassung eines Betriebes Voraussetzung dafür war, mit anderen Mitgliedstaaten der EG handeln zu dürfen, ist nunmehr die EU-Zulassung grundsätzliche Voraussetzung dafür, dass Lebensmittel
überhaupt in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Nach Artikel 4 der VO (EG) 853/2004 dürfen Lebensmittelunternehmer in der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur dann in den Verkehr bringen, wenn sie ausschließlich in Betrieben be- und verarbeitet worden sind, die den einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) 852/2004 und 853/2004 entsprechen und von der zuständigen Behörde registriert - oder sofern dies erforderlich ist - zugelassen worden sind.
Voraussetzungen
Welche Betriebe sind zulassungspflichtig?• Alle selbstschlachtenden Metzger oder Direktvermarkter (Schweine, Rinder, Lämmer, Pferde, Farmwild, Geflügel, Hasen)
• Wildbearbeitungsbetriebe
• Umpackbetriebe
• Einzelhandelsbetriebe, z. B. nicht selbstschlachtende Metzgereien oder Hofkäsereien, die an andere Einzelhandelsbetriebe (z. B. eigene Filialen, Gaststätten, Läden, Betriebskantinen),
- die mehr als 100 km entfernt sind und
- mehr als 1/3 ihrer Herstellungsmenge an Lebensmitteln tierischen Ursprungs abgeben
• Betriebe der Milchwirtschaft
• Betriebe, die im eigenen Betrieb hergestellte tierische Lebensmittel an andere zugelassene Betriebe abgeben
Inwieweit Ihr Betrieb zugelassen werden muss, erfahren Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Landratsamt / Veterinäramt.
Welche Ausnahmen von der Zulassungspflicht gibt es?Die EU- Zulassung ist nicht erforderlich für:
• Gehegewildhalter, die ihr Farmwild im Gehege töten und an einem geeigneten Platz im Herkunftsbetrieb ausweiden
• die direkte Abgabe kleiner Mengen (bis 10.000 Stück / Jahr) von Fleisch, Geflügel und Hasentieren, das / die im (eigenen) landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist / sind, durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen
• Jäger, die kleine Mengen von Wild oder Wildfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche (Umkreis 100 km vom Erlegungs- / oder Wohnort) Einzelhandelsunternehmen zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgeben
• die Abgabe von Primärprodukten, wie z. B. Wild in der Decke, Rohmilch, Milch-ab-Hof, Vorzugsmilch, Eier (ausgenommen Packstellen), Honig, Fisch, soweit dieser über das Töten und Ausnehmen nicht weiter behandelt wurde
Wo ist die Zulassung zu beantragen?Für alle Betriebe im Regierungsbezirk Unterfranken ist die
Regierung von Unterfranken, Peterplatz 9, 97070 Würzburg, die zuständige Zulassungsbehörde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen und mit den vollständigen Zulassungsunterlagen an dem für Sie zuständigen Landratsamt - Veterinäramt - einzureichen.
Fristen
Bis wann muss der Betrieb zugelassen sein?Die Zulassungspflicht besteht eigentlich bereits seit 01.01.2006. Betriebe, die vor dem 01.01.2006 registriert waren, dürfen ihre Erzeugnisse weiterhin auf dem heimischen Markt bringen bis sie zugelassen sind.
Der Betrieb
muss jedoch bis
spätestens 31.12.2009 zugelassen sein.
Was passiert, wenn der Betrieb nicht bis zum 31.12.2009 zugelassen ist?Da die Zulassung tätigkeitsbezogen ist, dürfen bestimmte Tätigkeiten (z. B. Schlachten) nicht mehr durchgeführt werden und werden schließlich untersagt. Auch eine Belieferung der Filialen über die „Drittelregelung“ (siehe bei Zulassungspflicht) hinaus wäre nicht mehr möglich.
Erforderliche Unterlagen
Welche Zulassungsunterlagen sind einzureichen?• schriftlicher Antrag auf Zulassung
• Betriebsspiegel inkl. produktspezifischem Beiblatt
• maßstabsgetreuer Betriebsplan, aus dem der Material- und Personalfluss sowie die Aufstellung der Maschinen und / oder im Falle handwerklich strukturierter Betriebe, die in den jeweiligen Räumen vorgesehene Tätigkeit / Lagerung ersichtlich ist
• aktuelles polizeiliches Führungszeugnis
• Selbsterklärung zur Straffreiheit
• Auszug aus dem Gewerbezentralregister
• Kopie der Gewerbeanmeldung/ Handelsregisterauszug
Das Antragsformular sowie der Betriebsspiegel inkl. der Beiblätter erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Landratsamt/ Veterinäramt oder als herunterladbare PDF-Formulare im Internetauftritt der Regierung von Unterfranken (s.u.).
Verfahren der ZulassungNachdem die Zulassungsunterlagen bei Ihrem Landratsamt / Veterinäramt vollständig vorliegen, werden diese in dreifacher Ausfertigung an die Regierung von Unterfranken weitergeleitet.
Der zuständige Veterinär wird eine Besichtigung Ihres Betriebes vornehmen. Hierbei werden die baulichen Voraussetzungen, die Betriebs- und Arbeitshygiene sowie die Eigenkontrollen überprüft. Falls Mängel festgestellt werden, werden diese vor Ort besprochen. Erforderlichenfalls erfolgen weitere Nachbesichtigungen. Nachdem das Veterinäramt die vollständigen Zulassungsunterlagen und eine Bewertung über die letzte Besichtigung an die Regierung weitergeleitet hat, erfolgt die Zulassungsbegehung im Regelfall gemeinsam mit Vertretern der Regierung.
Noch fehlende Unterlagen können anschließend nachgereicht werden.
Keine Bange vor der ZulassungAls Faustregel gilt: Alle vor dem 01.01.2006 registrierten Betriebe, die die damals geltenden Anforderungen der Fleischhygiene- Verordnung erfüllt haben, sind auch grundsätzlich zulassungsfähig.
Im Gegensatz zum alten Fleischhygienerecht geben die EU- Verordnungen häufig keine konkreten Anforderungen vor, sondern haben nur eine sichere und hygienische Erzeugung von Lebensmitteln als Ziel. Damit stehen dem Lebensmittelunternehmer nun viel mehr individuelle Möglichkeiten zur Verfügung, wie z. B. durch organisatorische Maßnahmen, um dieses Ziel zu erreichen.
Für die Zulassungsbehörde ergeben sich größere Ermessensspielräume, so dass den individuellen Gegebenheiten des zuzulassenden Betriebs im Einzelfall eher Rechnung getragen werden kann als vorher.
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Stand
01. Februar 2010