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Ausbildung, Prüfung und Erteilung der Approbation an nichtärztliche Psychotherapeuten, die in Bayern an einer Ausbildung teilnehmen oder in Bayern den Beruf ausüben wollen.
Beschreibung
Wer in Deutschland als Psychotherapeut arbeiten oder diese Berufsbezeichnung führen möchte, benötigt hierfür eine spezielle Berufszulassung - die Approbation. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dies auch mit Einschränkungen (Befristung, keine selbständige Berufsausübung) mit einer Erlaubnis möglich. Man unterscheidet die Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psychologischer Psychotherapeut“ bzw. „Psychologische Psychotherapeutin“ (PP) und die heilkundliche Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ bzw. „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin“ (KJP). Letztere dürfen in der Regel nur Kinder und Jugendliche bis zum 21. Lebensjahr behandeln.
ApprobationsantragDie Approbation ist nach Ableistung der vorgeschriebenen Ausbildung und bestandener staatlichen Prüfung bei der zuständigen Behörde des Landes zu beantragen, in dem der Antragsteller die staatliche Prüfung abgelegt hat. Die Approbation kann auch ohne diese Ausbildung an Personen erteilt werden, die vor Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) am 01.01.1999 als Psychologen oder Pädagogen heilkundliche Psychotherapie ausgeübt haben und die Voraussetzungen des § 12 PsychThG erfüllen. Der Antrag ist in diesem Fall an die die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der Beruf ausgeübt werden soll. Antragsformulare mit Angabe der erforderlichen Unterlagen und Nachweise finden Sie unten auf dieser Seite.
Ausbildung und ZugangDie Ausbildungen müssen an Ausbildungsstätten vermittelt werden, die nach § 6 PsychThG staatlich anerkannt sind. Bitte lassen Sie sich dies von Ihrer Ausbildungsstätte oder Institut bestätigen (die von uns anerkannten Ausbildungsstätten finden Sie ebenfalls unten). Die Ausbildungen dauern in Vollzeitform mindestens drei Jahre, in Teilzeitform mindestens fünf Jahre.
Die PP-Ausbildung dürfen nur Personen beginnen, die über einen Universitäts- oder Hochschulabschluss im Studiengang Psychologie verfügen, in dem das Fach Klinische Psychologie eingeschlossen ist (Diplom, Master, Magister). Die KJP-Ausbildung kann daneben auch mit einem Abschluss an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik begonnen werden (Diplom, Master, Bachelor, Magister). Bei Zweifeln über den richtigen Abschluss nehmen Sie bitte zunächst Kontakt mit dem Ausbildungsinstitut auf, an dem Sie die Ausbildung beginnen möchten. Ohne deren Mitwirkung bzw. ohne konkrete Hinweise auf unsere künftige Zuständigkeit führen wir keine Prüfungen von Abschlüssen durch.
AusbildungsinhaltDer Ausbildungsumfang, die Dauer und der Inhalt der Ausbildungen ergeben sich neben § 5 Abs. 1 PsychThG insbesondere aus den aufgrund § 8 PsychThG erlassenen Rechtsverordnungen, der PsychTh-APrV und der in weiten Teilen inhaltsgleichen KJPsychTh-APrV (vgl. Links hierzu unten). In der drei- oder fünfjährigen Ausbildung müssen jeweils mindestens 1800 Stunden praktische Tätigkeit (§ 2 der Verordnungen), 600 Stunden theoretische Ausbildung (§ 3 sowie Anlage 1 hierzu), 750 Behandlungs- und Supervisionsstunden in der praktischen Ausbildung (§ 4) und 120 Stunden Selbsterfahrung (§ 5) abgeleistet werden. Da die Gesamtausbildung mindestens 4200 Stunden umfasst, können die Ausbildungsstätten in mindestens etwa 930 Stunden eigene Schwerpunkte bilden (z.B. aus den vorgenannten Teilbereichen). Der größte Teil Ihrer Ausbildung findet als praktische Tätigkeit (§ 2) an kooperierenden Einrichtungen, Kliniken oder Praxen statt. Diese befinden sich häufig nicht unbedingt in der Nähe der gewählten Ausbildungsstätte.
Die vertiefte Ausbildung erfolgt in zwei sogenannten Richtlinienverfahren, derzeit in psychoanalytisch begründeten Verfahren (analytische oder tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie) oder in Verhaltenstherapie.
AnrechnungUnter bestimmten Voraussetzungen kann nach § 5 Abs. 3 PsychThG auch eine andere abgeschlossene Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung zum/zur PP oder KJP angerechnet werden. Bitte beachten Sie, dass nur Ausbildungen und nicht berufliche Tätigkeiten darunter fallen. Auch müssen diese Ausbildungen oder Ausbildungsteile abgeschlossen (nicht abgebrochen) sein. Nach bisheriger Erfahrung sind solche Anrechnungen nur in extrem seltenen Fällen möglich, zumal auch nicht festgelegt ist, welcher Art diese anderen Ausbildungen sind. Da sich die Inhalte meist erheblich von den in der PsychTh-APrV / KJPsychTh-APrV beschriebenen Ausbildungen unterscheiden (Gleichwertigkeit) kommen meist allenfalls theoretische Kenntnisse in Betracht, jedoch nicht Kenntnisse aus den Studiengängen, die Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung sind.
Bei einem Wechsel während der Ausbildung zu einem anderen Institut oder bei Wechsel der Ausbildung (z.B. von PP zu KJP oder umgekehrt) handelt es sich wegen der fehlenden Abgeschlossenheit nicht um eine „echte“ Anrechnung, über die die zuständige Behörde entscheidet. Die Anerkennung bisher erbrachter Leistungen sollten Sie vor einem Wechsel mit dem aufnehmenden Institut abklären.
Staatliche PrüfungDie staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Die schriftlichen Prüfungen werden durch das IMPP (vgl. Link unten) erstellt. Prüfungen finden halbjährlich im Frühjahr und im Herbst statt (vgl. Termine auf der Internetseite des IMPP). Der Prüfungsinhalt ergibt sich aus § 16 PsychTh-APrV / KJPsychTh-APrV. Der mündliche Teil der Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, deren mindestens vier Mitglieder durch die zuständige Behörde bestimmt werden (§ 9). Der Prüfungsinhalt erbibt sich aus § 17 PsychTh-APrV / KJPsychTh-APrV. Schriftliche und mündliche Prüfungen werden in der Regel in unserem Hause durchgeführt. Die Regierung von Unterfranken versucht die Prüfungstermine für den mündlichen Teil im Anschluss an die schriftlichen Prüfungen, innerhalb eines Zeitraumes von etwa vier Wochen, jedoch außerhalb der bayerischen Schulferien festzulegen. Dies ist jedoch von der Verfügbarkeit von Prüfungsräumen und der Terminabstimmung mit den Prüfern abhängig. Der schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung kann jeweils zweimal wiederholt werden. Es ist somit nur der Teil zu wiederholen, der nicht bestanden wurde.
Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung ergeben sich aus § 7 PsychTh-APrV / KJPsychTh-APrV (vgl. auch Zulassungsanträge unten).
Zuständige BehördenDie Approbationen erteilen in Bayern die Regierung von Oberbayern (bei Ausbildungsstätten mit Sitz in Oberbayern, Niederbayern, Schwaben oder der Oberpfalz bzw. in Fällen des § 12 PsychThG bei Berufsausübung in diesen Regierungsbezirken) und die Regierung von Unterfranken (für Regierungsbezirke Ober-, Mittel- und Unterfranken).
Für Personen, die im Ausland (EU oder Drittstaaten) den Beruf des Psychotherapeuten ausgeübt haben und hier arbeiten möchten sowie für Staatsangehörige von Ländern außerhalb der EU gelten besondere Bestimmungen, die im Einzelfall mit Ihnen abgeklärt werden müssen.
Voraussetzungen
Die Approbation ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, die sich auf den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung als Psychotherapeut, die Staatsangehörigkeit sowie die persönliche und gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufs beziehen.
Fristen
Der Antrag auf Approbation ist an keine Frist gebunden.
Erforderliche Unterlagen
Bei der für Sie zuständigen Approbationsbehörde können Sie ein Formular anfordern, auf welchem Sie die Approbation beantragen können. Dort sind alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise aufgeführt.
Kosten
Für die Approbation ist seit 01.08.2009 eine Gebühr in Höhe von 150 € zu entrichten. Die Approbation aufgrund § 12 PsychThG kostet zwischen 220 € und 350 € (nach Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten). Die Zulassung zur Prüfung erfolgt derzeit kostenfrei.
Rechtsgrundlagen
Die Erteilung der Approbation beruht auf § 2 PsychThG (ggf. in Verbindung mit der Übergangsbestimmung nach § 12 PsychThG).
Formulare, Merkblätter und weitere Informationen
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Approbation Psychotherapeut - § 12 - Antrag
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Approbation Psychotherapeut - § 12 - Antrag
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Hinweise zu § 12 PsychThG
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Hinweise zu § 12 PsychThG
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Approbation Psychotherapeut - § 2 Abs 1 - Antrag
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Approbation Psychotherapeut - § 2 Abs 1 - Antrag
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Anerkannte Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG
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Anerkannte Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG
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Meldebelege zur Datenerfassung beim IMPP (als Anlage zum Zulassungsantrag erforderlich)
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Antrag auf Zulassung zur staatlichen Prüfung nach § 7 KJPsychTh-APrV (KJP)
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Antrag auf Zulassung zur staatlichen Prüfung nach § 7 KJPsychTh-APrV (KJP)
(28863 Bytes, pdf)
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Antrag auf Zulassung zur staatlichen Prüfung nach § 7 PsychTh-APrV (PP)
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Antrag auf Zulassung zur staatlichen Prüfung nach § 7 PsychTh-APrV (PP)
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ZweitApprobation Psychotherapeut § 12 - Antrag
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ZweitApprobation Psychotherapeut § 12 - Antrag
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Internetinfo Psychotherapeuten
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Internetinfo Psychotherapeuten
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Stand
26. August 2011