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Regierung von Unterfranken

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Sprengwesen

Bayerische Gewerbeaufsicht

Ihre Ansprechstelle


Symbol eines Briefumschlages; hier können Sie eine Email an Ihren Ansprechpartner senden Gewerbeaufsicht
Tel: 0931/380-1830
Fax: 0931/380-1803
Zimmer 203, Georg-Eydel-Str. 13
97082 Würzburg

Das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Unterfranken ist zuständig für das gewerbliche Sprengwesen (Steinbruchsprengungen, Bauwerkssprengungen, Sondersprengungen) und das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerke)



Kaminsprengung

Beschreibung



Jeder weiß, Sprengstoffe haben es in sich. Spektakuläre Unfälle mit vielen Toten und Verletzten im gewerblichen Bereich und Unfällen von einzelnen z.B. beim Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen, wie zum Beispiel Feuerwerkskörper können die Folge von unsachgemäßem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sein. Daher ist klar, dass nicht jeder mit Sprengstoffen umgehen darf. Doch nicht nur der Schutz des Verwenders, sondern auch der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist Gegenstand des Sprengstoffgesetzes. Der bestimmungsgemäße legale Umgang bedarf in der Regel einer nachgewiesenen Fachkenntnis und der Erlaubnis durch das Gewerbeaufsichtsamt.
Ausgenommen von dem Erlaubnisvorbehalt ist nur der Teilbereich der Pyrotechnik. Hier greifen Vorschriften für die bestimmungsgemäße Verwendung wie sie z.B. auf den pyrotechnischen Gegenständen angegeben sind. Gewerbliche Sprengstoffe werden im Steinbruch zur Gewinnung von Gesteinsmaterial eingesetzt, beim Abbruch von Bauwerken und in pyrotechnischen Gegenständen wie Airbags und Gurtstraffern, die das Autofahren sicherer gestalten sollen.

Die Gewerbeaufsichtsämter prüfen Betriebe und Personen die Umgang mit diesen Stoffen haben, ob die nötigen Qualifikationen der Beschäftigten vorliegen, geeignete Sprengstoffläger vorhanden sind und der Umgang sachgerecht und bestimmungsgemäß erfolgt.

Der Umgang mit diesen Stoffen im Privatbereich z.B. für das Vorderladerschießen aber auch der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen an den Endverbraucher liegt im Wesentlichen in der Zuständigkeit der Landratsämter und kreisfreien Städte.

Rechtsgrundlagen



  • Sprengstoffgesetz

  • Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz

  • Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz

  • Formulare, Merkblätter und weitere Informationen
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    Stand


    02. Februar 2012
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