Schulassistenzen; Abschluss von Verträgen mit Einzelpersonen
Die Regierungen schließen Verträge mit Einzelpersonen ab, die Schulen während der Pandemie unterstützen.
Aufgrund der pandemiebedingten Sondersituation und dem damit verbundenen organisatorischen Mehraufwand werden für eine weitere Unterstützung an Grund- und Mittelschulen sowie Förderschulen „Schulassistenzen“ eingestellt.
Schulassistenzen unterstützen und entlasten Lehrkräfte inner- und außerhalb des Unterrichts bei Aufgaben, die während der Corona-Pandemie zusätzlich anfallen. Schulassistenzen gehören zum sonstigen schulischen Personal, sie halten selbst keinen Unterricht.
- Regierung von Unterfranken - Schulpersonal
Ansprechpartner
Schulassistenzen
Telefon +49 (0)931 380-1348
Fax +49 (0)931 380-2348
E-Mail schulpersonal@reg-ufr.bayern.deDen für Sie zuständigen Ansprechpartner und dessen Sprechzeiten finden Sie in dieser Liste [Dateiformat: pdf].
Öffnungszeiten allgemein
MO 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr DI 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr MI 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr DO 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr FR 8:30 - 12:00 Uhr Öffnungszeiten auch nach Vereinbarung!
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97064 WürzburgTelefon +49 (0)931 380-00Fax +49 (0)931 380-2222
Im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel können die Staatlichen Schulämter (für Grund- und Mittelschulen) bzw. die Schulleitungen der Förderschulen die Einstellung von sog. Schulassistenzen beantragen.
Die Schulen reichen die Einstellungsunterlagen, bei Grund- und Mittelschulen über das zuständige Staatliche Schulamt, bei der Regierung ein.
Die Regierung fertigt den Arbeitsvertrag aus und veranlasst die Entgeltzahlung.
Vor der Beantragung einer Einstellung wurden den Staatlichen Schulämtern und den Förderschulen die Einstellungskapazitäten von der Regierung zugewiesen.
Die Antragsunterlagen sollen frühzeitig vor dem beabsichtigten Beschäftigungsbeginn bei der Regierung eingereicht werden, damit die Vertragsausfertigung und die Entgeltauszahlung zeitgerecht erfolgen können.
Der Dienstantritt der Schulassistenz kann erst nach der Zustimmung durch die Regierung, nach Vorlage eines Erweiterten Führungszeugnisses und eines Nachweises über einen ausreichenden Masernimpfschutz (für nach 1970 Geborene) sowie nach der Unterzeichnung einer rechtswirksamen Befristungsvereinbarung erfolgen.
Vor Dienstantritt an Grund- und Mittelschulen ist zwingend auch die Zustimmung des örtlichen Personalrates erforderlich.
- Erforderliche Unterlagen:
- Erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz
(erforderlich für alle Personen, die an Schulen beschäftigt werden sollen); Das Erweiterte Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde muss mit der Belegart OE ausgestellt sein; ein erweitertes Führungszeugnis für private Zwecke mit der Belegart NE ist nicht ausreichend! - Kopie des Personalausweises
- Zeugnisse über die abgeschlossene fachliche Ausbildung
(erforderlich für die Feststellung der zutreffenden Entgeltgruppe) - Nachweise (Arbeitszeugnisse) über frühere einschlägige Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern
(eine einschlägige Berufserfahrung hat Auswirkungen auf die Stufenzuordnung in der zutreffenden Entgeltgruppe) - Sozialversicherungsausweis (Kopie)
(Beschäftigte sind gemäß § 18h Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch zur Vorlage beim Beschäftigungsbeginn verpflichtet) - ggf. Schwerbehindertenausweis
(bei Vorlage des Schwerbehindertenausweises ändert sich u.a. der Urlaubsanspruch) - nicht EU-Bürger: Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis
- für nach 1970 geborene Personen: Dokumentationshilfe der Schulleitung zum Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) - Der Dienstantritt kann erst erfolgen, wenn ein entsprechender Nachweis erbracht wurde.
- Erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz
- Antrag auf Abschluss eines Arbeitsvertrages („Schulassistenz“)
- Schulassistenz - Tätigkeitsbeschreibung
- Vereinbarung über die Befristung eines Arbeitsverhältnisses
- Erklärung der/des Beschäftigten
- Erklärung der/des Beschäftigten (LfF)
- Formblatt über Belehrungen und Erklärungen der Lehrkraft/Betreuungskraft/Schulassistenz
- Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 6 Abs. 1 b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) - Geringfügig Beschäftigte können sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
- Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind
- Beteiligung des örtlichen Personalrates vor Dienstantritt der Schulassistenz
- Bestätigung für Beantragung eines Erweiterten Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) - Zur Beantragung des Erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a BZRG benötigen die Beschäftigten eine Arbeitgeberbescheinigung zur Vorlage beim zuständigen Einwohnermeldeamt.
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zu den Einstellungsmöglichkeit von Schulassistenzen
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
- Schulassistenzen unterstützen Schulen während der Pandemie - (Fragen und Antworten des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus)
- Schulassistenzen - Übersicht Einstellungsunterlagen
- Merkblatt zur Beantragung eines „erweiterten Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG)“