Regionalkultur; Beantragung einer Förderung
Der Freistaat Bayern fördert heimatpflegerische Initiativen und die Stärkung des Heimat- und Traditionsbewusstseins.
Zweck
Mit dem Förderprogramm Regionalkultur sollen in ganz Bayern heimatpflegerische Initiativen gefördert und das Heimat- und Traditionsbewusstsein gestärkt werden.
Gegenstand
Aus den Mitteln des Förderprogrammes Regionalkultur können Investitionen beim Bau und bei der Ausstattung von Spielstätten (Veranstaltungs- und Probenräume oder Freilichtbühnen) für historische Heimatschauspiele sowie innovative Veranstaltungen und Projekte im Rahmen der Heimatpflege gefördert werden.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle nichtstaatlichen Träger, die in Bayern ein heimatpflegerisches Projekt verwirklichen wollen und dabei nicht vorrangig kommerzielle Interessen verfolgen.
Art und Höhe
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in Form von Zuschüssen und ist grundsätzlich auf maximal 30% der zuwendungsfähigen Ausgaben begrenzt.
- Regierung von Unterfranken - Schulorganisation, Schulrecht
Ansprechpartner
Förderprogramm Regionalkultur
Telefon +49 (0)931 380-1016
Fax +49 (0)931 380-2016
E-Mail schulwesen@reg-ufr.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr DI 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr MI 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr DO 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr FR 8:30 - 12:00 Uhr Öffnungszeiten auch nach Vereinbarung!
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Die geförderten Maßnahmen müssen grundsätzlich von überregionaler Bedeutung sein. Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von weniger als 5.000 EUR können daher in der Regel nicht gefördert werden.
Laufende Veranstaltungen können nicht gefördert werden; möglich ist aber eine einmalige Förderung oder Anschubfinanzierung z. B. bei einer Neuinszenierung, Neuentwicklung oder einem besonderen Jubiläumsprogramm.
Eine gleichzeitige Förderung aus anderen staatlichen Förderansätzen sowie aus Mitteln der Bayerischen Landesstiftung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Sollen bereits vor der Entscheidung über den Förderantrag Verbindlichkeiten eingegangen werden, ist die vorherige Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erforderlich.
Förderanträge können bei den örtlich zuständigen Regierungen gestellt werden.
Über die Zuwendungen entscheidet das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat nach Prüfung des Förderantrags durch die zuständige Regierung.
Fördergebiet ist der Freistaat Bayern.
Förderanträge können ganzjährig gestellt werden.
- ausführliche Projektbeschreibung einschließlich Zeitplan
- Kosten- und Finanzierungsplan
- Nachweis über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit