Strahlenschutz; Aufsicht
Für Arbeitnehmer, die mit radioaktiven Stoffen umgehen oder die Röntgeneinrichtungen oder sonstige Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen bedienen, bestehen besondere Schutzvorschriften. So sind besonders gekennzeichnete Kontrollbereiche vorhanden, in denen Schutzkleidung zu tragen, Schutzausrüstungen zu verwenden und in der Regel Dosimeter anzulegen sind. In bestimmten Fällen erfolgt auch eine Überwachung auf Inkorporation radioaktiver Stoffe. Für die höchstzulässige Strahlenexposition sind Grenzwerte festgelegt; bei Grenzwertüberschreitung besteht eine Mitteilungspflicht an die Aufsichtsbehörde. Darüber hinaus müssen vor Aufnahme der Betätigung und danach mindestens jährlich wiederkehrend Unterweisungen durchgeführt werden.
Arbeitnehmer, die atom- bzw. strahlenschutzrechtlich genehmigungs- oder anzeigebedürftige Tätigkeiten durchführen bzw. in näherer Umgebung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen arbeiten wollen, müssen sich, wenn die zu erwartende Strahlenexposition bestimmte Grenzen überschreiten kann, vor Arbeitsantritt einer ärztlichen Überwachung in Form einer Untersuchung sowie ggf. Nachuntersuchungen in bestimmten Abständen unterziehen. Diese Untersuchungen werden durch dazu ermächtigte Ärzte durchgeführt. Auch bei Überschreitung eines Grenzwertes der zulässigen Strahlenexposition sind ggf. entsprechende Untersuchungen vorzunehmen.
Strahlenschutzgesetz; Strahlenschutzverordnung
Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern außer Röntgenhybridgeräten: Gewerbeaufsichtsämter (Gewerbeaufsicht); Umgang mit radioaktiven Stoffen und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung sowie von Röntgenhybridgeräten: Bayerisches Landesamt für Umwelt
- Regierung von Unterfranken - Technischer Gefahrenschutz in der Gewerbeaufsicht; Kompetenzzentrum Röntgen - Wissen und Vollzug
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- Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
- Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen(Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
- Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG)
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage