Asylbewerber; Ausländerrechtliche Betreuung in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften
Die ausländerrechtliche Betreuung von Asylbewerbern in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften gehört zu den Aufgaben der Zentralen Ausländerbehörden.
Neu eingereiste Asylbewerber sind verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung Wohnung zu nehmen. Dauert das Asylverfahren länger, erfolgt nach Wegfall der Wohnpflicht in einer Aufnahmeeinrichtung in der Regel eine Zuweisung in eine staatliche Gemeinschaftsunterkunft.
Die ausländerrechtliche Betreuung von Asylbewerbern in den Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften bis zur Anerkennung eines Schutzstatus oder bis zur Aufenthaltsbeendigung abgelehnter und vollziehbar zur Ausreise verpflichteter Asylbewerber erfolgt durch die Zentralen Ausländerbehörden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Zentralen Ausländerbehörden Zuständigkeit für Asylbewerber, die nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, vorübergehend auf die örtlichen Ausländerbehörden übertragen.
Die zentralen Ausländerbehörden sind für alle ausländerrechtlich erforderlichen Maßnahmen zuständig, die je nach Stand des Asylverfahrens anfallen, z.B. für die
- Verlängerung von Aufenthaltsgestattungen,
- Entscheidung über Beschäftigungserlaubnisse,
- Entscheidung über räumliche Beschränkungen des Aufenthaltes,
- Einzug von Aufenthaltsgestattungen,
- Ausstellung und Einzug von Duldungen.
Sie sind ferner zuständig für die
- Sicherheitsüberprüfungen,
- Anzeige von Straftaten,
- Ausschreibung von untergetauchten Personen zur Aufenthaltsermittlung oder zur Festnahme,
- Identitätsklärung und Beschaffung von Heimreisedokumenten,
- Beantragung von Ausreisegewahrsam oder Abschiebungshaft.
Auch der Erlass von Ausweisungsbescheiden bei entsprechender Strafbarkeit des Asylbewerbers ist bereits während des Asylverfahrens möglich.
- Regierung von Unterfranken - Zentrale Ausländerbehörde Unterfranken
Ansprechpartner
Ausländerrechtliche Betreuung in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften
Telefon +49 (0)9721 6537-0
Fax +49 (0)9721 6537-299
E-Mail zab-unterfranken@reg-ufr.bayern.deHausanschrift
Conn-Str. 1
97505 GeldersheimPostanschrift
Conn-Str. 1
97505 GeldersheimTelefon +49 (0)9721 6537-0
- § 63 Abs. 3 Asylgesetz (AsylG)
- § 61 Asylgesetz (AsylG) - Erwerbstätigkeit
- § 32 Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV) - Beschäftigung von Personen mit Duldung
- §§ 58 ff. Asylgesetz (AsylG)
- § 53 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- § 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen (Zuständigkeitsverordnung Ausländerrecht - ZustVAuslR)
- §§ 47 f. Asylgesetz (AsylG)
- § 71 ff. Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Wichtige Hinweis auf Grund des "Corona Virus"
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IIm Hinblick auf sich verbreitende Erkrankungen aufgrund des Coronavirus (SARS-Cov-2) erlauben notwendige Infektionsschutzmaßnahmen Vorsprachen an der ZAB derzeit nur im Notfall und nach vorheriger Terminvereinbarung. Mittels der nachfolgenden Formulare, bei denen nur die erste Seite durch die Antragstellerin/den Antragsteller auszufüllen sind, können Anträge deshalb bis auf Weiteres per Post gestellt werden. Vorerst werden darüber hinaus der ZAB zugesandte abgelaufene Passersatzpapiere als Verlängerungsanträge verstanden. Die Verbescheidung erfolgt ebenfalls per Post.