Rechtsbehelfe / Widersprüche

Wer die Recht- und Zweckmäßigkeit von Bescheiden überprüfen lassen möchte, muss vor Erhebung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht in bestimmten Rechtsbereichen (z.B. Weinrecht und Fahrerlaubnisrecht) Widerspruch einlegen. In verschiedenen anderen Rechtsbereichen ist die Einlegung eines Widerspruchs vor Klageerhebung fakultativ. In einer Widerspruchsentscheidung bietet die Regierung einen möglichst schnellen, kostengünstigen und effektiven Rechtsschutz und erspart vielen Bürgern den Weg zu den Verwaltungsgerichten.

Das Widerspruchsverfahren

Bei der Regierung von Unterfranken bekommen Sie Rechtsschutz gegen bestimmte Entscheidungen von Ausgangsbehörden in Form des sogenannten Widerspruchsverfahrens.

Bedeutung des Widerspruchsverfahrens
Das Widerspruchsverfahren ist in der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 68 ff.) geregelt. Es dient dazu, verbindliche Einzelfallentscheidungen der Verwaltungsbehörden (sog. Verwaltungsakte), mit denen die Betroffenen nicht einverstanden sind, noch einmal verwaltungsintern zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben oder zu ändern.

In welchen Fällen können Sie Widerspruch einlegen?
Widerspruch ist möglich, wenn Sie einen Verwaltungsakt (die gesetzliche Definition des Begriffes finden Sie in Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG)

  • beseitigt oder zumindest zu Ihren Gunsten geändert haben wollen (sog. Anfechtungswiderspruch) oder
  • eine Behörde veranlassen wollen, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen, dessen Erlass sie abgelehnt hat (sog. Verpflichtungswiderspruch)
  • und das Widerspruchsverfahren für Ihren Fall nicht gesetzlich ausgeschlossen ist.

Zum 01.07.2007 wurde das Widerspruchsverfahren gegen Verwaltungsakte bayerischer Behörden weitgehend abgeschafft. In den Rechtsbereichen Kommunalabgabenrecht, Landwirtschaftsrecht, Schulrecht, in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten, in Angelegenheiten der Beamten und bei personenbezogenen Prüfungsentscheidungen wurde ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt. Damit wird bei solchen Entscheidungen eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen einer Widerspruchseinlegung und der unmittelbaren Klageerhebung zum Verwaltungsgericht.

Gegen einen Widerspruchsbescheid, der erstmalig in Rechte eingreift, kann nicht noch einmal ein Widerspruchsverfahren angestrengt werden. Hier kann nur sofort Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden.

Aber: Nicht jeder Widerspruch führt auch zum Erfolg!
Weil ein erfolgloser Widerspruch genauso wie eine verlorene Klage für Sie mit Kosten verbunden sein kann (siehe unten), sollten Sie sich die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfes in jedem Fall vorher gut überlegen und im Zweifel auch fachkundigen Rat einholen. Hier einige wesentliche Punkte, die Sie zu bedenken haben:

Voraussetzung für einen sog. Anfechtungswiderspruch ist zum einen, dass eine verbindliche behördliche Einzelfallentscheidung (Verwaltungsakt) vorliegt (s. o.). Gegen sonstiges behördliches Handeln ist der Widerspruch als Rechtsbehelf nicht möglich, er wäre als „unzulässig“ zurückzuweisen.

Damit der Widerspruch überhaupt zur sachlichen Entscheidung angenommen wird, müssen Sie zum anderen nachvollziehbar darlegen, dass der Verwaltungsakt Sie möglicherweise in eigenen Rechten verletzen kann. Die Juristen sprechen hier von der „Widerspruchsbefugnis“. Fehlt diese, so wird der Widerspruch bereits als „unzulässig“ zurückgewiesen.

Ist Ihr Widerspruch zulässig, dann hat er in der Sache Erfolg, wenn die Überprüfung ergibt, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und Sie tatsächlich in Ihren Rechten verletzt. Selbst bei Rechtswidrigkeit einer Entscheidung kann also ein Widerspruch erfolglos bleiben, wenn keine Ihrer individuellen Rechte verletzt werden.

Voraussetzung für einen sog. Verpflichtungswiderspruch (s. o.) ist, dass die Behörde Ihren Antrag einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen abgelehnt hat und Sie nachvollziehbar darlegen, dass Sie auf den Erlass dieses Verwaltungsakts möglicherweise einen Rechtsanspruch haben.

In der Sache hat Ihr Verpflichtungswiderspruch dann Erfolg, wenn sich ergibt, dass Sie einen Rechtsanspruch auf den Erlass des von Ihnen gewünschten Verwaltungsaktes haben.

Wenn sich bei der Prüfung eines Widerspruches herausstellt, dass er keine Aussicht auf Erfolg hat, so berät die Regierung von Unterfranken den Widerspruchsführer in aller Regel vor einer Zurückweisung und legt diesem die Rücknahme des Widerspruchs nahe, es sei denn, dass besondere Umstände gegeben sind, wie z. B. besondere Eilbedürftigkeit der Entscheidung. Durch die Rücknahme ergeben sich für Sie geringere Kosten (zu den Kosten siehe untenstehenden Punkt „Kosten des Widerspruchs“).