Gemeinde- und Landkreiswahlen; Anfechtung eines Wahlergebnisses
Eine Gemeinde- und Landkreiswahl kann wegen der Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften bei der Rechtsaufsichtsbehörde angefochten werden.
Beschreibung
Gegen das vom Wahlausschuss verkündete abschließende Ergebnis, kann bis zu 14 Tage nach der Verkündung eine Wahlanfechtung eingereicht werden, wenn wahlrechtliche Vorschriften bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahlen verletzt wurde (Art. 51 GLKrWG).
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Gemeinde- und Landkreiswahlen; Anfechtung eines Wahlergebnisses
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Voraussetzungen
Eine Wahlanfechtung kann von jeder im Wahlkreis wahlberechtigten Person und jeder in einem zugelassenen Wahlvorschlag aufgeführte sich bewerbende Person eingereicht werden.
Verfahrensablauf
Die Wahlanfechtung ist persönlich und handschriftlich unterzeichnet und im Original bei der zuständigen Regierung einzureichen.
Fristen
Die Wahlanfechtung kann frühestens nach Verkündung des abschließenden Wahlergebnisses und muss spätestens 14 Tage nach Verkündung des abschließenden Wahlergebnisses eingereicht sein .
Kosten
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 3 Nr. 12 Kostengesetz).