Übergangswohnheime für Spätaussiedler und jüdische Emigranten; Einrichtung und Betrieb
Die Regierungen sind für die Einrichtung und den Betrieb der staatlichen Übergangswohnheime zur Unterbringung von Spätaussiedlern, jüdischer Emigranten und in Sonderfällen bleibeberechtigter Ausländer zuständig.
Beschreibung
Der jeweiligen Regierung obliegen gemäß § 126 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) die Einrichtung und der Betrieb staatlicher Übergangswohnheime zur Unterbringung von Spätaussiedlern und jüdischer Emigranten. Zudem werden dort in Sonderfällen bleibeberechtigte Ausländer (z. B. Resettlementflüchtlinge und humanitäre Aufnahmen) untergebracht. Übergangswohnheime dienen der vorläufigen Unterbringung und sollen von den Bewohnern in der Regel nicht länger als zwei Jahre genutzt werden. Ziel ist stets die eigenständige Versorgung der Bewohner mit geeignetem Wohnraum.
Die Nutzungsaufnahme der staatseigenen Immobilien oder der für den Freistaat Bayern angemieteten Gebäude erfolgt in Zusammenarbeit mit den Staatlichen Bauämtern und dem Staatsbetrieb Immobilien Freistaat Bayern. Durch die enge Abstimmung mit den Landkreisen und kreisfreien Städten wird den lokalen Bedürfnissen Rechnung getragen. Bei sinkendem Bedarf werden die Nutzungsverhältnisse der jeweiligen Objekte beendet.
Die Ausstattung der staatlichen Übergangswohnheime sowie deren Verwaltung und Bewirtschaftung erfolgen durch die Unterkunftsverwaltung. Die einzelnen Unterkunftsplätze werden den Bewohnern zugewiesen.
Für Sie zuständig
- Regierung von Unterfranken - Flüchtlingsunterbringung und IntegrationAnsprechpartner
Einrichtung und Betrieb von Gemeinschaftsunterkünten und Übergangswohnheimen
Telefon +49 (0)931 380-6008
Fax +49 (0)931 380-7008
E-Mail soziales@reg-ufr.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
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