Öffentlicher Linienverkehr; Beantragung von Genehmigungen und Ausnahmen
Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen und Kraftfahrzeugen unterliegt den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und ist somit genehmigungspflichtig.
Die Regierungen
- erteilen Genehmigungen für Linienverkehre. Zu ihnen zählen Verkehrsformen wie der Berufsverkehr, Schüler- und Kindergartenlinien, sowie Flughafenzubringerdienste,
- erteilen Genehmigungen für Miet- und Ausflugsverkehr (Gelegenheitsverkehr).
- erteilen Genehmigungen für internationale Linienverkehre,
- erteilen Genehmigungen für Tarife,
- erteilen in Einzelfällen Ausnahmen vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste bei Schulbus- und Kindergartenlinien und
- fördern die Unternehmer (Ausgleichsleistungen, Busse, Betriebshöfe usw.).
Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) enthält über das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) hinausreichende Vorschriften über:
- den Betrieb von Kraftfahrunternehmen
- das Verhalten im Fahrdienst
- Verhaltensvorschriften der Fahrgäste
- Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
- Einrichtung von Haltestellen
Von den für den Linienverkehr geltenden Vorschriften kann die Regierung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragssteller Ausnahmen erteilen.
- Regierung von Unterfranken - Schienen- und Straßenverkehr
Ansprechpartner
Öffentlicher Linienverkehr; Genehmigungen und Ausnahmen
Telefon +49 (0)931 380-1203
Fax +49 (0)931 380-2203
E-Mail wirtschaft.landesentwicklung.verkehr@reg-ufr.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr DI 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr MI 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr DO 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr FR 8:30 - 12:00 Uhr Öffnungszeiten auch nach Vereinbarung!
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Als subjektive Voraussetzungen für die Genehmigung sind:
- die fachliche Eignung (Prüfung bei der IHK)
- die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes und
- die Zuverlässigkeit des Verkehrsunternehmers nachzuweisen.
Außerdem müssen die objektiven Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sein (u. a. öffentliche Verkehrsinteressen, Voraussetzungen der Nahverkehrsplanung).
- Antrag auf Genehmigung für Einrichtung, Linienführung und den Betrieb und auf Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis für einen Linienverkehr, Berufsverkehr und Personenverkehr sowie der Übertragung der Betriebsführung
- Änderungsantrag nach dem Personenbeförderungsgesetz
- Antrag auf Erteilung der Genehmigung für einen grenzüberschreitenden Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen außerhalb der EU
- Genehmigungsantrag für einen Linienverkehr, eine Sonderform des Linienverkehrs, die Erneuerung der Genehmigung sowie eine Änderung der Bedingungen für einen genehmigten Verkehrsdienst mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG); Antragsrücknahme
- Antrag auf Genehmigungsübertragung und Übertragung der Betriebsführung
- Anlage zu Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz - Eigenkapitalbescheinigung nach Berufszugangsverordnung
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
- § 15 Abs. 2 Zuständigkeitsverordnung (ZustV) - Genehmigungsbehörden
- Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - Fassung vom 14.11.2009
- Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates - Fassung vom 14.11.2009
Veröffentlichungen
Verzeichnis der Genehmigungen der Regierung von Unterfranken im Linienverkehr
mit Kraftfahrzeugen nach §§ 42, 43 PBefG und Straßenbahnen: