Bezirksschornsteinfeger/-in; Beantragung der Aufhebung der Bestellung
Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen oder Bezirksschornsteinfeger können einen Antrag auf Aufhebung ihrer Bestellung stellen.
Sie möchten Ihre Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger aufgeben? Dafür müssen Sie bei Ihrer Bestellungsbehörde beantragen, dass Ihre Bestellung aufgehoben wird.
- Regierung von Unterfranken - Energiewirtschaft, Preisprüfung und Gewerbe
Ansprechpartner
Kaminkehrerwesen; Beantragung d. Aufhebung der Bestellung v. bev. Bezirksschornsteinfeger/-in
Telefon +49 (0)931 380-1093
Fax +49 (0)931 380-2093
E-Mail wirtschaft.landesentwicklung.verkehr@reg-ufr.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr DI 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr MI 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr DO 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr FR 8:30 - 12:00 Uhr Öffnungszeiten auch nach Vereinbarung!
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Nur bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen bzw. Bezirksschornsteinfeger können beantragen, ihre eigene Bestellung vor Ablauf der Befristung von der Bestellungsbehörde aufheben zu lassen.
Wenn Sie Ihre Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger freiwillig aufgeben möchten, müssen Sie den entsprechenden Verwaltungsakt, also Ihren Bestellungsbescheid, durch die zuständige Bestellungsbehörde aufheben lassen.
Gehen Sie folgendermaßen vor:
- Stellen Sie Ihren Aufhebungsantrag - schriftlich oder elektronisch (siehe unter "Online-Verfahren") - bei Ihrer Bestellungsbehörde.
- Diese wird den Antrag bearbeiten und sich bei Bedarf mit Ihnen zur Abstimmung der weiteren Vorgehensweise abstimmen.
- Sofern die Voraussetzungen vorliegen, wird sie einen kostenpflichtigen Bescheid ausfertigen, der Ihre Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger aufhebt.
Die Aufhebung der Bestellung wird aufgrund gesetzlicher Vorgabe dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Führung des Schornsteinfegerregisters mitgeteilt.
Wollen Sie die gesamte Tätigkeit als Schornsteinfegerin oder Schornsteinfeger aufgeben, können Sie anschließend die Löschung aus der Handwerksrolle beantragen und gegebenenfalls Ihr Gewerbe abmelden.
Nach Möglichkeit 3 Monate vor dem gewünschten Aufhebungstermin
- Aufhebung der Bestellung zur Bezirksschornsteinfegerin bzw. zum Bezirksschornsteinfeger
Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger kann die Aufhebung der Bestellung zur Bezirksschornsteinfegerin bzw. zum Bezirksschornsteinfeger online beantragen.
Gebühren: 20 bis 1.000 EUR
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwaltungsgerichtliche Klage