Berufsschulabschluss/Berufsfachschulabschluss; Beantragung der Zuerkennung einer anderen Fremdsprache
Sie können in Fällen besonderer Härte statt dem Fach Englisch entsprechende Kenntnisse in einer anderen modernen Fremdsprache als Nachweis für die Zuerkennung des mittleren Schulabschlusses beantragen.
Mit dem erfolgreichen Berufsschulabschluss bzw. Berufsfachschulabschluss wird unter bestimmten Voraussetzungen auch der mittlere Schulabschluss verliehen. In Fällen besonderer Härte können statt dem Fach Englisch entsprechende Kenntnisse in einer anderen modernen Fremdsprache als Nachweis für die Zuerkennung des mittleren Schulabschlusses dienen.
Mit dem erfolgreichen Berufsschulabschluss kann auch der mittlere Schulabschluss der Berufsschule verliehen werden, wenn im Abschlusszeugnis ein Notendurchschnitt von mindestens 3,0 erzielt und die Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde. Außerdem müssen mindestens ausreichende Kenntnisse im Fach Englisch, die dem Leistungsstand eines fünfjährigen Unterrichts entsprechen, nachgewiesen werden.
Mit dem Abschlusszeugnis einer mindestens zweijährigen Berufsfachschule, die zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung führt, wird bei einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 und dem Nachweis mindestens ausreichender Kenntnisse in Englisch, die dem Leistungsstand eines fünfjährigen Unterrichts entsprechen, der mittlere Schulabschluss verliehen.
Der qualifizierte berufliche Bildungsabschluss, der mittlere Schulabschluss der Berufsschule und der mittlere Schulabschluss der Berufsfachschule können in Fällen besonderer Härte auch dann zuerkannt werden, wenn statt dem Fach Englisch entsprechende Kenntnisse in einer anderen modernen Fremdsprache nachgewiesen werden. Über die Zuerkennung der o.g. Härtefallregelung entscheiden die Regierungen.
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Die Härtefallregelung kann angewendet werden, wenn Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Mutter- bzw. Herkunftssprache in ihrem bisherigen Werdegang keine Möglichkeit hatten, den erforderlichen Leistungsstand in Englisch zu erwerben.
Die Voraussetzung für die Zuerkennung des Härtefalles ist also gegeben, wenn das Fehlen entsprechender Kenntnisse von den Schülerinnen und Schülern oder ihren Erziehungsberechtigten nicht selbst zu vertreten ist.
Sie liegt im Allgemeinen vor, wenn Schülerinnen und Schüler während des Besuchs einer deutschen Schule vom Fach Englisch befreit waren. Sie ist in der Regel nicht gegeben, wenn Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 7 eine deutsche Schule besuchen (Mittelschule, Gymnasium, Realschule, Wirtschaftsschule oder eine entsprechende Förderschule, die nach dem Lehrplan der allgemeinen Schulen unterrichtet) und in zumutbarer Weise die notwendigen Englischkenntnisse erlangen konnten, indem sie dort dem Unterricht etwa nach vorausgegangener Förderung in einer Deutschklasse oder durch Besuch eines Intensivkurses Deutsch ausreichend zu folgen vermochten.
Im Sinne der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler muss darüber hinaus geprüft werden, ob und in welchem Umfang die Schülerinnen und Schüler an den - etwa im Ausland - vorher besuchten Schulen in der englischen Sprache unterrichtet worden sind.
Über die Zuerkennung der o. g. Härtefallregelung entscheiden die Regierungen in eigener Zuständigkeit.
Im Übrigen sind Bewerberinnen und Bewerber, bei denen o. g. Härtefallbestimmung Anwendung finden kann, auch dahingehend zu beraten, dass der Nachweis der für den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss, den mittleren Schulabschluss der Berufsschule oder Berufsfachschule geforderten Englischkenntnisse gemäß § 28 Abs. 5 MSO im Rahmen der besonderen Leistungsfeststellung zum Erwerb des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule durch Teilnahme an der Einzelprüfung Englisch erbracht werden kann.
Die geforderten Sprachkenntnisse können ferner nachgewiesen werden durch ein vom Staatsministerium allgemein anerkanntes Sprachzertifikat.
Der Antrag muss bei der Schule eingereicht werden. Diese prüft den Antrag vor und sendet ihn an die Regierung zur weiteren Prüfung weiter.
Bitte achten Sie auf vollständige Antragsunterlagen (siehe Antragsformular).
Es sind keine besonderen Fristen einzuhalten. Der Nachweis der geforderten Sprachkenntnisse kann auch noch nach Abschluss der Berufsausbildung erbracht werden.