Gesundheitsfachberufe; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bei inländischer Ausbildung

Seit 01.07.2023 ist für Anträge auf Anerkennung einer im Ausland abgeschlossenen Berufsausbildung als „Pflegefachmann/Pflegefachfrau“, „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in“ oder „Altenpfleger/-in“ das Bayerische Landesamt für Pflege (LfP) alleinzuständig. 

Die Regierung von Unterfranken bleibt für vor dem 01.07.2023 gestellte Anträge weiterhin zuständig. 

Weitere Informationen finden Sie in den FAQ sowie unter folgendem Link: 
Anerkennung Pflege in Bayern - Bayerisches Landesamt für Pflege

Bitte beachten Sie, dass ab dem 01.07.2025 bayernweit das Bayerische Landesamt für Pflege für Neuanträge auf Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse im Bereich der Gesundheitsfachberufe zuständig ist.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Landesamtes für Pflege: Link
 Bitte beachten Sie, dass am 18.12.2025 keine telefonische Sprechstunde stattfindet.

Wenn Sie in Deutschland eine Ausbildung absolviert haben und nun eine Tätigkeit unter einer geschützten Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf ausüben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.