Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen; Beantragung einer Erlaubnis
Der Freistaat Bayern stellt ein ausreichendes Angebot ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sicher. In diesen Einrichtungen muss auch die notwendige Nachbehandlung gewährleistet sein. Diese Einrichtungen sind erlaubnispflichtig bzw. anzeigepflichtig.
Einrichtungen bedürfen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen der Erlaubnis der zuständigen Regierung, es sei denn,
- sie sind im Krankenhausplan mit der Fachrichtung „Gynäkologie und Geburtshilfe“ aufgenommen oder
- sie werden von einem öffentlich-rechtlichen Träger in einer Rechtsform des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben;
das gleiche gilt bei Beteiligung eines öffentlich-rechtlichen Trägers an einem in einer Rechtsform des privaten Rechts geführten Krankenhaus, wenn der überwiegende Einfluss des öffentlich-rechtlichen Trägers insbesondere durch seine Mehrheit am Grundkapital oder durch sein Stimmrecht oder durch die rechtlichen oder organisatorischen Verhältnisse sichergestellt ist.
Die Erlaubnis nach Art. 3 Bayerisches Schwangerenhilfeergänzungsgesetz (BaySchwHEG) setzt einen schriftlichen Antrag der Träger oder Inhaber voraus, in dem die Einrichtung bezeichnet ist und mit dem die fachärztliche Anerkennung der zur Mitwirkung an Schwangerschaftsabbrüchen bereiten Frauenärzte und Anästhesisten nachgewiesen wird.
- Regierung von Unterfranken - Gesundheit
Ansprechpartner
Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen
Telefon +49 (0)931 380-1187
Fax +49 (0)931 380-2187
E-Mail poststelle@reg-ufr.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr DI 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr MI 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr DO 8:30 - 11:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr FR 8:30 - 12:00 Uhr Öffnungszeiten auch nach Vereinbarung!
Hausanschrift
Peterplatz 9
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Postfach
97064 WürzburgTelefon +49 (0)931 380-00Fax +49 (0)931 380-2222
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass in der Einrichtung
- die Anforderungen des § 13 Abs. 1 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) erfüllt sind,
- Ärzte mit fachärztlicher Anerkennung auf dem Gebiet „Frauenheilkunde und Geburtshilfe“ und das erforderliche, fachlich geeignete Assistenzpersonal zur Verfügung stehen,
- die Versorgung durch Ärzte mit fachärztlicher Anerkennung auf dem Gebiet „Anästhesiologie“ sichergestellt ist, sofern ein Schwangerschaftsabbruch in Allgemeinnarkose durchgeführt wird,
- eine ausreichende Notfallintervention möglich ist,
- Räumlichkeiten in einer Beschaffenheit vorhanden sind, dass der Schwangerschaftsabbruch nach den Regeln der ärztlichen Kunst, den Anforderungen der Hygiene und ohne sonstige Gefährdung der Schwangeren durchgeführt werden kann,
die zur Feststellung des Alters der Schwangerschaft erforderliche Geräteausstattung vorhanden ist
und wenn der Träger oder Inhaber der Einrichtung die Gewähr dafür bietet, dass die Rechtspflichten bei der Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen einschließlich der Pflichten nach Art. 5 BaySchwHEG eingehalten werden. Die Erlaubnis kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
Der schriftliche Antrag ist an die untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz zu richten, die ihn zusammen mit einer Stellungnahme über das Vorliegen der Anforderungen unverzüglich der zuständigen Regierung zuleitet, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt.
wenn alle Unterlagen und Angaben vollständig sind, max. 90 Tage
Die gesetzliche Schwangerschaftskonfliktberatung beinhaltet u. a. jede nach Sachlage erforderliche medizinische und soziale Information. Diese umfasst auch die Erteilung von Auskünften über erreichbare Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen.
- Approbationsurkunde
- Nachweis über die fachärztliche Anerkennung der zur Mitwirkung an Schwangerschaftsabbrüchen bereiten Ärzte
- Führungszeugnis (Belegart „0“)
- Formloser Antrag (mit Unterschrift) (Empfänger: Gesundheit) - Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Die Kosten (Gebühren) bewegen sich zwischen 60,00 bis max. 300,00 EUR.
Die Auslagen (z. B. Inspektionskosten, Postzustellgebühren) sind individuell nach der Gesundheitsgebührenverordnung abzurechnen.
Die Kosten (Gebühren und Auslagen) sind vom Antragsteller zu tragen.
- § 13 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG)
- Art. 3 Gesetz über ergänzende Regelungen zum Schwangerschaftskonfliktgesetz und zur Ausführung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (Bayerisches Schwangerenhilfeergänzungsgesetz - BaySchwHEG)
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwaltungsgerichtliche Klage