Innergemeinschaftlicher Handel mit bestimmten Tieren und tierischen Erzeugnissen; Beantragung der Zulassung eines Betriebs
Der Handel im europäischen Binnenmarkt mit bestimmten Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen setzt eine Zulassung der beteiligten Betriebe voraus.
Die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten Tieren und tierischen Erzeugnissen setzt eine Zulassung beteiligter Betriebe nach der Verordnung (EU) 2016/429 voraus. Das Verfahren ist antragsgebunden. Überprüft wird, ob die Einhaltung der einschlägigen tierseuchen-, tiergesundheits- und hygienerechtlichen Anforderungen gewährleistet werden kann. Nutztiere, Nutz- und Zuchtgeflügel einschließlich Eintagsküken, Affen und Halbaffen, sowie eine Vielzahl tierischer Erzeugnisse (z. B. Samen, Embryonen und Eizellen sowie Bruteier) dürfen in andere EU-Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn die Tiere oder Erzeugnisse aus einem entsprechend zugelassenen Betrieb stammen (z. B. EG Viehhandelsunternehmen für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen; EG- Händlerställe für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen; EG- Viehsammelstellen für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Einhufer; Zoos, Wildparks und sonstige Einrichtungen mit Tierhaltung zu wissenschaftlichen oder Versuchszwecken oder zur Erhaltung von Tierarten oder -rassen).
Mit der Zulassung wird dem jeweiligen Betrieb eine für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zu veröffentlichende Zulassungsnummer zugeteilt.
- Regierung von Unterfranken - Veterinärwesen, Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Innergemeinschaftlicher Handel mit Tieren und Erzeugnissen (fachliche Fragen)
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Fax +49 (0)931 380-2758
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97064 WürzburgTelefon +49 (0)931 380-00Fax +49 (0)931 380-2222 - Regierung von Unterfranken - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz, Weinprüfstelle
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Innergemeinschaftlicher Handel mit Tieren und Erzeugnissen (rechtliche Fragen)
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Nutztiere, Nutz- und Zuchtgeflügel einschließlich Eintagsküken, Affen und Halbaffen, sowie eine Vielzahl tierischer Erzeugnisse (z. B. Samen, Embryonen und Eizellen sowie Bruteier) dürfen in andere EU-Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn die Tiere oder Erzeugnisse aus einem zugelassenen Betrieb stammen. Für die einzelnen Tiere, Erzeugnisse und Betriebe sind die Anforderungen in den Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2035 und 2020/691 festgelegt.
Das Genehmigungsverfahren beginnt mit Einreichung der Unterlagen bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt), die eine Vorprüfung durchführt und den Antrag an die Regierung weiterleitet. Diese überprüft und entscheidet, ob die im jeweiligen Einzelfall relevanten, tierseuchen-, tiergesundheits- und hygienerechtlichen Anforderungen erfüllt sind.
Mit dem Zulassungsbescheid wird dem Betrieb eine Zulassungsnummer für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zugeteilt, die gelistet und veröffentlicht wird.
1 - 3 Monate
Die zugelassenen Betriebe und Einrichtungen werden gelistet und veröffentlicht.
- Schriftlicher Antrag mit Benennung der Tierart(en), der beabsichtigten Tätigkeiten und der betriebsverantwortlichen Personen
- Handelsregisterauszug
- Katasterplan
- Grundrissplan mit Bezeichnung der Räumlichkeiten und der Einrichtungen
- Grundrissplan mit Einzeichnung der Personalwege
- Grundrissplan Betriebsgelände mit Einzeichnung der Wege der Trans-portfahrzeuge und der Tiere sowie der Entsorgungswege
- Hygienezonenplan
- Pläne der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung und Tierkörperentsorgung
- Betriebliche Hygieneprogramme
(Reinigungs- und Desinfektionsplan, Schädlingsbekämpfungsplan) - Betriebliche Gesundheitsprogramme
(Besamungsstationen, Embryotransferstationen etc.) - Havariekonzept
(z. B. Alarmplan mit Erreichbarkeitsdaten für Nottötungen, Verhalten im Tierseuchenfall, bei Stromausfall, bei sonstigen Störungen des normalen Betriebsablaufs)
- Betriebsspiegel (allgemeine Angaben) gemäß BmTierSSchV (Empfänger: Veterinärwesen, Verbraucherschutz) - Anlage zum formlosen Zulassungsantrag
- Betriebsspiegel (allgemeine Angaben) gemäß BmTierSSchV (Empfänger: Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz, Weinprüfstelle) - Anlage zum formlosen Zulassungsantrag
Kostenrahmen für Zulassung: zwischen 100,00 und 5.000,00 EUR (nach Verwaltungsaufwand)
- Art. 84 bis 228 Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) - Fassung vom 31.03.2016
- Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern - Fassung vom 5. Dezember 2019
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern - Fassung vom 3.6.2020
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwaltungsgerichtliche Klage
- TSIS - TierSeuchenInformationsSystem - Listen des Referats "Tierseuchen - EU-Handel, Internationale Fragen, Krisenzentrum" (Referat 323)