Gesundheitsfachberufe; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bei inländischer Ausbildung

Seit 01.07.2023 ist für Anträge auf Anerkennung einer im Ausland abgeschlossenen Berufsausbildung als „Pflegefachmann/Pflegefachfrau“, „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in“ oder „Altenpfleger/-in“ bayernweit das Bayerische Landesamt für Pflege (LfP) alleinzuständig. 

Die Regierung von Unterfranken bleibt für vor dem 01.07.2023 gestellte Anträge weiterhin zuständig. 

Seit dem 01.07.2025 ist die Regierung von Unterfranken auch nicht mehr für Anerkennungsverfahren von ausländischen Abschlüssen in den übrigen Gesundheitsfachberufen zuständig.

Die Regierung von Unterfranken bleibt für vor dem 01.07.2025 gestellte Anträge weiterhin zuständig. 

Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: Anerkennung Pflege in Bayern - Bayerisches Landesamt für Pflege

Wenn Sie in Deutschland eine Ausbildung absolviert haben und nun eine Tätigkeit unter einer geschützten Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf ausüben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.