Weinrecht; Beantragung der Eintragung eines Lagenamens in die Weinbergsrolle
Der Lagename bezeichnet den "Geburtsort" des Weines. In der Weinbergsrolle werden alle bayerischen Lagen, die als zulässige geographische Herkunftsbezeichnung für Qualitätsweine verwendet werden können, eingetragen. Der Lagename darf nur verwendet werden, wenn er in die Weinbergsrolle eingetragen ist.
Für Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b. A., Qualitätsperlweine b. A. und Sekte b. A. dürfen als geografische Herkunftsbezeichnungen nur Lagenamen verwendet werden, die in die Weinbergsrolle eingetragen sind und deren Rebflächen in einer oder mehreren Gemeinden desselben Anbaugebietes belegen sind.
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Der Lagename muss für die zur Lage gehörende Rebfläche herkömmlich oder in das Flurkataster eingetragen sein oder sich an einen solchen Namen anlehnen. Die Mindestgröße beträgt 5 ha, die in Ausnahmefällen unterschritten werden darf. Aus den Erträgen müssen gleichwertige Weine gleichartiger Geschmacksrichtung hergestellt werden können.
Der formlose Antrag ist mit allen Anlagen (Karten im Maßstab 1 : 2.500 oder 1: 5.000) in mindestens 5-facher Ausfertigung bei der Gemeinde einzureichen, in der die Lage ganz oder überwiegend liegt. Die Gemeinde reicht den Antrag zusammen mit ihrer Stellungnahme unmittelbar an die Regierung von Unterfranken weiter, die über den Antrag abschließend entscheidet.
Im Einzelfall kann die Bearbeitung bis zu mehrere Monate dauern.
Die Grenzen der einzutragenden Lage bzw. der betroffenen Grundstücke sind farblich zu markieren.
Der Antrag ist an keine Frist gebunden.
- Flurkartenausschnitt im Maßstab 1 : 2.500 oder 1: 5.000
(mindestens 5-fach) - Stellungnahme der Gemeinde
10 bis 500 Euro je nach Größe der Lage und Verwaltungsaufwand für die Eintragung
- § 23 Weingesetz
- § 29 Weinverordnung - Eintragung von Lagen und Bereichen
- § 19 Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV)