Vertriebenenausweis; Beantragung einer Zweitschrift
Vertriebene sind Personen, die als deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige ihren Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31.12.1937 hatten und diesen im Zusammenhang mit Ereignissen des Zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren haben. Nähere Einzelheiten zur Zugehörigkeit zum Personenkreis der Vertriebenen bzw. Heimatvertriebenen können den §§ 1, 2 Bundesvertriebenengesetz entnommen werden.
Die Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft kann nur noch durch eine Behörde, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen an Vertriebene oder Flüchtlinge zuständig ist, festgestellt werden.
Die Entscheidung über die Ausstellung einer Zweitschrift eines bereits erteilten Vertriebenenausweises liegt bei der Ausstellungsbehörde.
§§ 1, 2, 10, 15, 100 Bundesvertriebenengesetz, Artikel 116 Grundgesetz
Bundesverwaltungsamt; Ausgleichsamt bei der Regierung von Mittelfranken, Marienstraße 21, 90402 Nürnberg (Zweitschriften, Gebiet Bayern)
- Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 15 - Integration und Förderung, Ausgleichsamt
Ansprechpartner
Vertriebene
Telefon +49 (0)911 2352-146
Fax +49 (0)911 2352-100
E-Mail poststelle.marienstrasse@reg-mfr.bayern.deHausanschrift
Marienstr. 21
90402 NürnbergPostanschrift
Marienstr. 21
90402 NürnbergTelefon +49 (0)911 2352-0Fax +49 (0)911 2352-100
- § 1 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
- § 2 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
- § 10 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
- § 15 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
- § 100 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
- Art. 116 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage