Kickers-Empfang der Stadt Würzburg und Eintragung ins Goldene Buch - Überprüfung abgeschlossen

169 - 13.08.2020

Kickers-Empfang der Stadt Würzburg und Eintragung ins Goldene Buch - Überprüfung nach dem Infektionsschutzgesetz und der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung abgeschlossen

Würzburg (ruf) – Am 6. Juli 2020 fand bei der Stadt Würzburg anlässlich des Aufstiegs in die 2. Bundesliga ein Empfang für Spielerinnen und Spieler sowie Vertreter des FC Würzburger Kickers zum Eintrag in das Goldene Buch statt. Im Nachgang dazu wurde über die Polizeiinspektion Würzburg Stadt der Regierung von Unterfranken als Aufsichtsbehörde eine Anzeige wegen Verstoßes gegen infektionsschutzrechtliche Vorschriften vorgelegt. Die Regierung von Unterfranken hat die Stadt Würzburg entsprechend angehört. Als Ergebnis der Überprüfung kann nunmehr folgendes festgehalten werden:

Beim Empfang der Stadt Würzburg handelte es sich um eine Veranstaltung im Sinne der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.

Die Stadt Würzburg hatte als Veranstalterin dazu ein ausgearbeitetes und den Vorgaben entsprechendes Schutz- und Hygienekonzept erstellt. Den rechtlichen Vorgaben ist die Stadt Würzburg als Veranstalterin insoweit nachgekommen. Insbesondere wurde die Checkliste des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege für die Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzepts für Veranstaltungen beachtet. Dort sind Punkte aufgeführt, an denen sich das Schutz und Hygienekonzept des Veranstalters orientieren solle. Unter anderem heißt es dort, dass der allgemeine Grundsatz gelte: ”Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand (...) einzuhalten." Und ”Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist den Teilnehmern zu empfehlen."

Aus infektionsschutzrechtlicher Sicht ist eine Ordnungswidrigkeit nicht ersichtlich. Die Nichteinhaltung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung oder die Nichteinhaltung des Mindestabstands bei Veranstaltungen trotz Vorliegens eines entsprechenden Hygienekonzepts erfüllt keinen Tatbestand des § 22 der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Insbesondere ist auch § 22 Nr. 5 der 6. BayIfSMV nicht einschlägig, da die Stadt Würzburg als Veranstalterin ein Hygienekonzept vorlegen konnte. Die Nichteinhaltung des Konzepts ist nach den geltenden Bestimmungen nicht sanktioniert. Es liegt somit kein bußgeldbewehrtes
Fehlverhalten der Stadt Würzburg oder der einzelnen Teilnehmer vor.

Die Regierung von Unterfranken hat die Stadt Würzburg allerdings aufgefordert, bei künftigen Veranstaltungen die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nachdrücklicher sicherzustellen.