„Drehgenehmigung“ für Ton-, Foto- oder Filmaufnahmen in Naturschutzgebieten – Hinweise zur Antragstellung

182 - 31.08.2020

„Drehgenehmigung“ für Ton-, Foto- oder Filmaufnahmen in Naturschutzgebieten – Hinweise zur Antragstellung

Würzburg (ruf) –  Das Drehen von Filmen in Naturschutzgebieten erfreut sich zunehmender Beliebtheit, bedarf aber besonderer behördlicher Gestattung. Die unterfränkischen Naturschutzgebiete zwischen Rhön und Main bieten einzigartige Landschaften und eine Flora und Fauna, deren Schönheit schon in zahlreichen Filmaufnahmen und Dokumentationen in Szene gesetzt worden ist. Oftmals sollen dabei auch Kameradrohnen zum Einsatz kommen. Doch beim Drehen in diesen sensiblen Naturgebieten sind einige Punkte zu beachten.

In gesetzlich besonders geschützten Naturschutzgebieten verbietet die jeweilige Naturschutzgebietsverordnung grundsätzlich alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. So u. a. das Verbot, in der Nähe von besetzten Vogelbrutstätten und Balzplätzen Ton-, Foto- oder Filmaufnahmen zu machen, das Verbot, das Naturschutzgebiet außerhalb der dafür gewidmeten Wege zu betreten und das Verbot, zu lärmen. Zudem darf in Naturschutzgebieten keine andere als die nach der jeweiligen Naturschutzgebietsverordnung ausdrücklich zugelassene wirtschaftliche Nutzung ausgeübt werden. Das Anfertigen von Bild- und Filmaufnahmen fällt generell nicht unter die zugelassene Nutzung. Da es durch Dreharbeiten in Naturschutzgebieten oder deren Überfliegen mit Drohnen zu einer Beeinträchtigung der Tier- und Pflanzenwelt kommen kann, ist die Beantragung einer Befreiung von den Verboten der Naturschutzgebietsverordnung zwingend erforderlich. Zuständig für die Erteilung einer solchen naturschutzrechtlichen Befreiung für die unterfränkischen Naturschutzgebiete ist die Regierung von Unterfranken.

Die Behörde prüft dabei das genaue Vorhaben und ermittelt die erforderlichen Schutzmaßnahmen, um eine Störung oder Beeinträchtigung von Natur und Landschaft im Hinblick auf den Schutzzweck des betroffenen Naturschutzgebiets zu vermeiden oder zu mindern. Das Befliegen der Naturschutzgebiete mit Drohnen kann dabei nur in besonders begründeten Ausnahmefällen unter strengen Auflagen gestattet werden. Das Drehen am Boden von markierten Wanderwegen aus stellt in der Regel eine geringere Beeinträchtigung dar und ist einfacher mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar. Die Durchführung der Dreharbeiten hat unter größtmöglicher Schonung der Natur zu erfolgen.

Der Antrag sollte unter möglichst konkreter Darlegung des Vorhabens sowie einer Begründung mit einer Vorlaufzeit von mindestens zwei Wochen gestellt werden, um eine rechtzeitige Prüfung und Erlaubniserteilung des Vorhabens zu gewährleisten. Er kann formlos gestellt werden. Für die Erteilung einer Befreiung werden Kosten erhoben; diese belaufen sich auf mindestens 50,00 Euro.

Weitere Informationen sind im Internetauftritt der Regierung von Unterfranken unter www.regierung.unterfranken.bayern.de > Aufgaben > Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz > Naturschutz verfügbar.

Kontakt:
Regierung von Unterfranken – Naturschutz
Peterplatz 9
97070 Würzburg
Telefon 0931 380-1169
E-Mail: umwelt@reg-ufr.bayern.de