Berücksichtigung des Artenschutzes beim Sammeln von Pilzen
186 - 02.09.2020
Berücksichtigung des Artenschutzes beim Sammeln von Pilzen
Würzburg (ruf) – Die Pilzsammelzeit ist in vollem Gange. Die Freude an der Suche lockt täglich viele Pilzliebhaber in die Wälder.
Die Regierung von Unterfranken möchte in diesem Zusammenhang auf die artenschutzrechtlichen Bestimmungen beim Sammeln hinweisen, die auf jeden Fall einzuhalten sind:
Nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung sind die meisten heimischen Speisepilzarten besonders geschützt.
Gemäß § 2 der Bundesartenschutzverordnung gibt es jedoch für einige einheimische Pilze wie Steinpilz, Pfifferling, Schweinsohr, Brätling, Rotkappe, Birkenpilz und Morchel unter bestimmten Maßgaben Ausnahmen. Danach ist für vorgenannte Arten das Sammeln von geringen Mengen und für den eigenen Bedarf naturschutzrechtlich erlaubt. Die Grenze des Erlaubten wird jedoch dann überschritten, wenn das Sammeln von Pilzen nicht mehr der vernünftigen Bereicherung des eigenen Speisezettels dient, sondern vielmehr in der Menge darüber hinausgeht (also mehr als ein handelsüblicher Korb zum Eigenverzehr). Das gewerbliche Sammeln bedarf in jedem Fall der vorherigen Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt).
In Naturschutzgebieten gelten darüber hinaus besondere Einschränkungen: Das Sammeln von Pilzen in Naturschutzgebieten ist grundsätzlich untersagt; dies gilt auch für kleinste Mengen.
Ziel dieser Regelungen ist es, den einheimischen Pilzbestand auf lange Sicht nicht zu gefährden.
Im erlaubten Rahmen sollte jeder verantwortliche „Pilzjäger“ zudem die erforderlichen Grundregeln beachten:
- Pilze sorgfältig abschneiden oder herausdrehen
- Kleine, alte, giftige und unbekannte Pilze stehen lassen
- Nur so viele Pilze mitnehmen, wie man auch selber verwerten kann.