Allgemeinverfügung zum Walzen von Grünlandflächen bis zum 01.04.2021; ausgenommen sind Wiesenbrütergebiete

051 - 04.03.2021

Regierung von Unterfranken erlässt Allgemeinverfügung zum Walzen von Grünlandflächen bis zum 01.04.2021; ausgenommen sind Wiesenbrütergebiete

Würzburg (ruf) – Aufgrund von Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 BayNatSchG, der mit der Annahme des Volksbegehrens „Artenvielfalt & Naturschönheit in Bayern“ eingeführt wurde, gilt zum Schutz von Wiesenbrütern seit dem Jahr 2020 in Bayern grundsätzlich für Grünlandflächen ein Walzverbot nach dem 15. März. Um den regionalen und jahresspezifischen Besonderheiten gerecht zu werden, können die Regierungen durch Allgemeinverfügung einen späteren Zeitpunkt bestimmen.

Wegen der aktuellen Witterung hat die Regierung von Unterfranken für alle Landkreise bzw. kreisfreien Städte im Regierungsbezirk Unterfranken eine abweichende Gestattung für das Walzen von Grünlandflächen bis einschließlich 1. April 2021 geregelt.

Die Festlegung der Gebiete erfolgte in Abstimmung mit der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) auf der Grundlage von Daten und Prognosen des Deutschen Wetterdienstes (DWD). Ausgenommen von der abweichenden Gestattung sind alle Wiesenbrütergebiete in Unterfranken. Dort bleibt es im Jahr 2021 bei dem Verbot, Grünlandflächen nach dem 15. März zu walzen. Die Wiesenbrütergebiete in Unterfranken können flächenscharf über iBALIS (www.ibalis.bayern.de – Anmeldung mit Betriebsnummer und PIN) oder im Portal „FIN-Web“ (http://fisnatur.bayern.de/webgis) eingesehen werden.

Zur Bedienung von „FIN-Web“ wird unter folgender Adresse eine Kurzanleitung angeboten: https://www.lfu.bayern.de/natur/doc/kurzanleitung_finweb_wbk.pdf.
Bei auftretenden Problemen mit „FIN-Web“ können Sie sich per E-Mail an wenden.

Die vorgenannte Allgemeinverfügung der Regierung von Unterfranken zum Walzen von Grünlandflächen nach dem 15. März 2021 wird voraussichtlich am 11. März 2021 mit einer Auflistung und Übersichtskarte der Wiesenbrütergebiete in Unterfranken im Amtsblatt der Regierung von Unterfranken veröffentlicht werden. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach dieser Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Das Amtsblatt ist auch über den Internetauftritt der Regierung von Unterfranken unter https://www.regierung.unterfranken.bayern.de/service/amtliche_bekanntmachungen/amtsblatt/index.html abrufbar.