Glücksspielrecht: 39 Verbände und Organisationen erhalten eine allgemeine Erlaubnis für öffentliche Lotterien und Ausspielungen

123 - 12.07.2021

Glücksspielrecht: Regierung von Unterfranken erteilt 39 Verbänden und Organisationen eine allgemeine Erlaubnis für öffentliche Lotterien und Ausspielungen

Würzburg (ruf) – 39 Verbände und Organisationen können in Unterfranken Lotterien und Ausspielungen bis zu einem Spielkapital von 40.000 Euro durchführen, ohne dass sie jeweils eine Einzelerlaubnis beantragen müssen. Das ermöglicht ihnen die Regierung von Unterfranken mittels einer „Allgemeinen Erlaubnis“, die – nach erneuter Erteilung entsprechend der Regelung der Vorjahre – zum 1. Juli 2021 bereits in Kraft getreten ist.

Grundsätzlich bedürfen Lotterien (Verlosung von Geldgewinnen) und Ausspielungen (Verlosung von Warengewinnen) einer behördlichen Erlaubnis. Die Erteilung einer allgemeinen Erlaubnis stellt dabei einen wichtigen Beitrag zur Entbürokratisierung dar, der für alle Beteiligten von Nutzen ist. Mit der allgemeinen Erlaubnis sind die genannten Verbände und Organisationen nur noch gehalten, die jeweiligen Lotterien und Ausspielungen in den Städten, Märkten und Gemeinden anzuzeigen.

Folgende Organisationen und Verbände dürfen im Regierungsbezirk Unterfranken bis 30. Juni 2025 Lotterien und Ausspielungen aufgrund einer allgemeinen Erlaubnis veranstalten:

  • Arbeiterwohlfahrt Landesverband Bayern e. V. einschließlich seiner Untergliederungen
  • Deutscher Caritasverband, Landesverband Bayern e. V. einschließlich seiner Untergliederungen und angeschlossenen Fachverbände mit Untergliederungen (z. B. Malteser Hilfsdienst e. V.)
  • Diakonisches Werk Bayern der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern - Landesverband der Inneren Mission e. V. – einschließlich seiner Untergliederungen und angeschlossenen Fachverbände mit Untergliederungen (z. B. Johanniter Unfall-Hilfe e. V.)
  • Paritätischer Wohlfahrtsverband, Landesverband Bayern e. V. einschließlich seiner Untergliederungen und angeschlossener Mitgliedsorganisationen mit Untergliederungen
  • Bayerisches Rotes Kreuz einschließlich seiner Gemeinschaften und Untergliederungen
  • Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Landesverband Bayern e. V. einschließlich seiner Untergliederungen
  • Sozialverband VdK Bayern e. V. einschließlich seiner Untergliederungen
  • Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung – Landesverband Bayern e. V. – einschließlich seiner Untergliederungen und weiteren Mitgliedsorganisationen
  • Deutscher Kinderschutzbund Landesverband Bayern e. V. einschließlich seiner Untergliederungen
  • Donum Vitae in Bayern e. V. zur Förderung des Schutzes des menschlichen Lebens einschließlich seiner Unterorganisationen
  • Anerkannte Religionsgemeinschaften sowie deren Organisationen und Einrichtungen
  • Katholische Arbeitnehmerbewegung Deutschlands e. V. einschließlich seiner Untergliederungen
  • Bayerischer Landesverband des Katholischen Deutschen Frauenbundes e. V. einschließlich seiner Untergliederungen
  • Förder- und Unterstützungsvereine von Kindertageseinrichtungen i. S. v. Art. 2 Abs. 1 Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – BayKiBiG (Kinderkrippen, Kindergärten, Horte und Häuser für Kinder)
  • Elternbeiräte von Kindertageseinrichtungen nach Art. 14 BayKiBiG, soweit der Reinertrag der Lotterien und Ausspielungen ausschließlich für Zwecke der Kindertageseinrichtungen verwendet wird.
  • Förder- und Unterstützungsvereine von Schulen i. S. v. Art. 3 Abs. 1 und 2 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
  • Elternbeiräte von Schulen nach Art. 64 BayKiBiG, soweit der Reinertrag der Lotterien und Ausspielungen ausschließlich für Zwecke der Schulen verwendet wird.
  • Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V., Landesverband Bayern einschließlich seiner Untergliederungen
  • Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V, Landesgruppe Bayern, einschließlich seiner Untergliederungen sowie der Verbände des Beirats Reservistenarbeit beim Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V. einschließlich deren Untergliederungen
  • Rotary Clubs und deren Hilfswerke
  • Lions Clubs und deren Hilfswerke
  • Inner Wheel Clubs und deren Hilfswerke
  • Zonta Clubs und deren Hilfswerke
  • Kiwanis Clubs und deren Hilfswerke
  • Sportvereine, die dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. angehören (einschließlich aller Abteilungen und Sparten)
  • Wandervereine, die dem Deutschen Volkssportverband e. V. angehören
  • Wandervereine, die dem Wanderverband Norddeutschland e. V. angehören
  • Schießsportliche Vereine, die einem nach § 15 des Waffengesetzes anerkannten Schießsportverband angehören
  • Feuerwehrvereine
  • Gesangsvereine, die über ihre Verbände dem Deutschen Chorverband e. V. angehören
  • Musikvereine, die über ihre Verbände dem Bayerischen Blasmusikverband e. V. angehören
  • Trachtenvereine, die über ihre Verbände dem Bayerischen Trachtenverband e. V. angehören
  • Faschings- und Karnevalsgesellschaften, die der Föderation Europäischer Narren Deutschland e. V. oder gegebenenfalls über ihre Verbände dem Bund Deutscher Karneval e. V. angehören
  • Tierschutzvereine, die dem Deutschen Tierschutzbund – Landesverband Bayern e. V. angehören
  • Bund Naturschutz in Bayern e. V. einschließlich seiner Kreis- und Ortsgruppen
  • Gartenbauvereine, die dem Bayerischen Landesverband für Gartenbau und Landespflege e. V. angehören
  • Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V. einschließlich seiner Kreis- und Ortsgruppen
  • Förder- und Unterstützungsvereine für die o. g. Organisationen und Vereine
  • lokal bzw. regional tätige, gemeinnützige Veranstalter

Aufgrund einer Ausnahmeregelung sind von der allgemeinen Erlaubnis auch Elternbeiräte von Kindertageseinrichtungen und Schulen umfasst.

Alle genannten Verbände und Organisationen bieten grundsätzlich die Gewähr, dass sie die Veranstaltungen ordnungsgemäß durchführen und den Reinertrag entsprechend verwenden. Mindestens 25 % der eingenommenen Entgelte müssen dabei in Form von Gewinnen wieder ausgeschüttet werden. Der gesamte Reinertrag muss ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet werden.

Ausspielungen mit einem Spielkapital über 650 € sowie Lotterien sind mindestens eine Woche vorher bei der Gemeindeverwaltung des Veranstaltungsorts anzuzeigen und rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt anzumelden. Bei einem Spielkapital über 5.000 € sind Lotterien und Ausspielungen bei der Regierung von Unterfranken, Peterplatz 9, 97070 Würzburg ( oder direkt an ) anzuzeigen.

Weitere Informationen zu „Kleine Lotterien, Ausspielungen und Tombolas; Beantragung einer Erlaubnis oder Anzeige allgemein erlaubter Veranstaltungen“ können über unseren Internetauftritt unter https://www.regierung.unterfranken.bayern.de/ unter der Rubrik > Aufgaben, abgerufen werden. Dort finden Sie auch die „Gemeinsamen Formblätter zur Anzeige/Anmeldung bzw. Abrechnung einer Lotterie oder Ausspielung zur Vorlage bei den Glückspiel- und Finanzbehörden“.