Erweiterung der Deponie Rothmühle, Bergrheinfeld – Planfeststellungsverfahren eingeleitet
136 - 05.08.2021
Erweiterung der Deponie Rothmühle, Bergrheinfeld um weitere Deponieabschnitte - Regierung von Unterfranken leitet Planfeststellungsverfahren ein
Würzburg (ruf) – Der Landkreis Schweinfurt hat bei der Regierung von Unterfranken einen Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für die Errichtung und den Betrieb der Erweiterung der bestehenden Deponiefläche der Deponie Rothmühle im Nordosten in Anlehnung an den bestehenden Deponiekörper gestellt.
Der Landkreis Schweinfurt ist Eigentümer und Betreiber der Deponie Rothmühle. Die Deponie Rothmühle liegt etwa 500 m nordwestlich des Autobahndreiecks Werntal auf der Flurnummer 2016/1 der Gemarkung Bergrheinfeld und wurde mit Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Unterfranken vom 01.08.1985 als Hausmülldeponie genehmigt. In den ursprünglichen Antragsunterlagen war die nun vorgesehene Erweiterungsfläche bereits als II. Deponieabschnitt enthalten. Im Planfeststellungsbeschluss wurde dann aber aufgrund der Neuordnung der Abfallbeseitigung im Raum Schweinfurt zunächst nur der I. Bauabschnitt des I. Deponieabschnitts zur Errichtung und Verfüllung freigegeben. Im Zuge der Verfüllung wurde auf der Fläche des I. Deponieabschnitts noch der II. Bauabschnitt freigegeben.
Das derzeit an der Deponie Rothmühle noch zur Verfügung stehende Deponievolumen für Abfälle der Deponieklasse II reicht, bei der durchschnittlichen Ablagerungsmenge der letzten Jahre, lediglich noch ca. 3 bis 4 Jahre. Um die gesetzlich vorgegebene Entsorgungssicherheit für Abfälle der Deponieklasse I und II am Standort Rothmühle weiterhin zu gewährleisten, beabsichtigt der Landkreis Schweinfurt die Deponie Rothmühle im nordöstlich angrenzenden Bereich, wie ursprünglich bereits vorgesehen, um ca. 5 ha zu erweitern.
Mit dem Antrag wird auch eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis nach § 15 WHG für die Direkteinleitung des Sickerwassers beantragt. Das im Erweiterungsbereich anfallende gering mineralisch belastete Sickerwasser soll, abhängig von der tatsächlich festgestellten Belastung, nach einer Vorbehandlung als Direkteinleitung in die Wern oder bei einer Überschreitung der in der Genehmigung festgelegten Überwachungswerte über eine Druckleitung als Indirekteinleitung in die Kläranlage der Stadt Schweinfurt abgeleitet werden. Für die Indirekteinleitung wurde vom Landkreis Schweinfurt ein eigener Wasserrechtsantrag gestellt.
Im Rahmen der Erweiterung der Deponie Rothmühle sind insbesondere folgende Maßnahmen geplant:
- Erweiterung der Deponie im Nordosten der bestehenden Deponie von ca. 12 ha um ca. 5 ha.
- Durch die Erweiterung entsteht ein zusätzliches Deponievolumen von ca. 1,5 Mio. m³.
- Herstellung und Betrieb einer Baustelleneinrichtung im Bereich der Erweiterung auf dem Flurstück 2016/1 Gemarkung Bergrheinfeld in der Gemeinde Bergrheinfeld
- Herstellung der Deponiebasisabdichtung im Erweiterungsbereich einschließlich der Verbesserung der geologischen Barriere nach Deponieverordnung (Anhang 1, Ziffer 1.2 Nr.3 Sätze 2 und 3).
- Herstellen der Anlehnung an den bestehenden Deponiekörper als Deponie der Deponieklasse I einschließlich Rückbau der temporären Oberflächenabdeckung und einer geringfügigen Anpassung der Oberflächenform der Altdeponie. Der neue Hochpunkt beträgt 271 m über NN.
- Anpassung der Deponiegaserfassung im Anlehnungsbereich. Die Anlehnung an den Altabschnitt wird so ausgeführt und betrieben, dass kein Deponiegas aus dem Altabschnitt in den neuen Deponiekörper eindringen kann und das Sickerwasser aus dem Anlehnungsbereich dem Sickerwasser des Erweiterungsbereichs zugeführt wird.
- Herstellen der Sickerwassererfassung im Erweiterungsbereich einschließlich eines Sickerwasserrückhaltebeckens, eines Substratfilterschachts und eines Pumpwerks für die Direkteinleitung in die Wern, oder alternativ für die Indirekteinleitung in die Sickerwasserdruckleitung zur Kläranlage Schweinfurt.
- Herstellen einer Deponieumfahrung.
- Inbetriebnahme der Erweiterungsfläche nach erfolgter abfallrechtlicher Abnahme.
- Herstellung der endgültigen Oberflächenabdichtung auf der gesamten Deponie nach Ablagerungsende.
Der Betrieb des Erweiterungsbereiches erfolgt wie bisher durch den Landkreis Schweinfurt und dessen Fachpersonal. An den Anlieferungs- und Öffnungszeiten wie am Annahmeverfahren der Deponie Rothmühle ändert sich dabei nichts. Die Annahme erfolgt auf der Grundlage der Deponieverordnung. Auf der Deponie Rothmühle dürfen auch in Zukunft Abfälle der Deponieklasse II und Deponieklasse I abgelagert werden. Ausgehend von einer jährlichen durchschnittlichen Ablagerungsmenge von ca. 25.000 m³, bzw. 40.000 t (einschließlich Deponieersatzbaustoffen) soll durch die vorgesehene Erweiterung der Deponie Rothmühle die Entsorgungssicherheit für den Landkreis Schweinfurt für die nächsten Jahrzehnte sichergestellt werden.
Die Planunterlagen liegen zur allgemeinen Einsicht aus bei den Gemeinden Bergrheinfeld und Geldersheim, dem Markt Werneck und der Stadt Schweinfurt.
Ort und Zeit der Auslegung sowie Näheres zur Möglichkeit, Einwendungen zu erheben, werden bzw. wurden durch ortsübliche Bekanntmachungen der o.g. Gemeinden gesondert mitgeteilt. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass für die Zeit der laufenden Corona-Pandemie die Einsichtnahme in die Planunterlagen zur Wahrung des Gesundheitsschutzes von einer telefonischen Anmeldung bei der Gemeindeverwaltung abhängig gemacht werden kann.
Zudem wird der Plan im Internet auf der Homepage der Regierung von Unterfranken unter http://www.regierung.unterfranken.bayern.de unter der Rubrik „Aufgaben“ > „Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz“ > „Rechtsfragen Umwelt“ > „Abfallbeseitigungsanlagen; Beantragung der Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens oder Planfeststellungsverfahrens für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Deponien“ veröffentlicht; maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 VwVfG).
Im durchzuführenden Planfeststellungsverfahren werden alle relevanten privaten und öffentlichen Belange im Rahmen des Anhörungsverfahrens durch die Regierung von Unterfranken ermittelt und geprüft. Hierzu dient zum einen die oben erwähnte Auslegung der Planunterlagen, zum anderen holt die Regierung von Unterfranken die Stellungnahmen der einschlägigen Fachbehörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange ein und beteiligt die betroffenen Kommunen. Die Benachrichtigung der nach Naturschutzrecht anerkannten Vereine sowie der sonstigen in Umweltangelegenheiten anerkannten Vereinigungen erfolgt durch die Öffentlichkeitsbeteiligung in Form der Auslegung.